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von Anonymer Benutzer

RzF - 26 - zu § 54 Abs. 2 FlurbG

Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 30.10.1991 - 9 C 12184/90.OVG = RdL 1992 S. 123

Aktenzeichen 9 C 12184/90.OVG Entscheidung Urteil Datum 30.10.1991
Gericht Flurbereinigungsgericht Koblenz Veröffentlichungen RdL 1992 S. 123  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Masseland, das nach § 47 FlurbG aufgebracht wurde, wird nur dann in einer dem Zweck der Flurbereinigung entsprechenden Weise verwendet, wenn ein angemessener Geldausgleich erzielt wird.

Aus den Gründen

Die nach § 54 Abs. 2 Satz 1 FlurbG vorgesehene Landzuteilung der Flurbereinigungsbehörde ist eine Ermessensentscheidung. Sie hat sich an dem Ermessensgrundsatz zu orientieren, daß die Verteilung des Masselandes "in einer dem Zweck der Flurbereinigung entsprechenden Weise" stattfindet. Dazu gehört, daß die Flurbereinigungsbehörde bei ihrer Ermessensentscheidung die in den § 1, § 37 FlurbG umrissenen Verfahrensziele beachtet. Die Landverteilung "in einer dem Zweck der Flurbereinigung entsprechenden Weise" erfordert aber auch, daß dabei die rechtlichen Interessen der Verfahrensbeteiligten berücksichtigt werden. Denn was bei der Bodenneuordnung im allgemeinen von grundsätzlicher Bedeutung ist, kann in den Verfahren nach § 54 Abs. 2 FlurbG nicht unbeachtet bleiben.

Im Rahmen der Flurbereinigung wird die Eigentümerposition der Beteiligten durch das Surrogationsprinzip und den Grundsatz der wertgleichen Landabfindung gewahrt (§ 44, § 88 FlurbG). Vor dem Hintergrund der Eigentumsgewährleistung des Art. 14 GG ist der Landabzug nach § 47 FlurbG nur für gemeinschaftliche Anlagen, d. h. für eigennützige und nicht fremdnützige Zwecke gestattet; der ausnahmsweise für öffentliche Anlagen in geringem Umfang zulässige Landabzug muß angemessen entschädigt werden (§ 40 Satz 3 FlurbG). Die Eigentümerposition der Beteiligten wird in § 47 Abs. 1 FlurbG auch dadurch geschützt, daß der Landabzug für gemeinschaftliche Zwecke nur in dem Umfang gerechtfertigt ist, als dies tatsächlich erforderlich ist. Da bei der Ermittlung des erforderlichen Landabzuges nach § 47 Abs. 1 Satz 2 FlurbG u. a. auch "unvorhergesehene Zwecke" berücksichtigt werden dürfen, so ergibt sich in der Regel am Ende einer Flurbereinigung die Situation, daß bei der Festsetzung des Landabzuges das Maß des Erforderlichen überschritten worden ist. Dies zeigt sich in dem Umstand, daß Grundstücke übrig geblieben sind, die nicht mehr benötigt werden. Daraus folgt zwar nicht, daß der gesetzliche Landabzug rechtswidrig festgesetzt worden ist, da die gesetzliche Regelung, die eine Abzugsermittlung im Flurbereinigungsplan auch für unvorhergesehene Zwecke erlaubt, diese Konsequenz in sich einschließt. Die Wahrung der Eigentümerposition der Beteiligten gebietet es aber in diesen Fällen, in denen Grundstücke nach § 47 FlurbG übrig geblieben sind, so zu verfahren, daß bei der Landzuteilung nach § 54 Abs. 2 FlurbG angemessene Gelderlöse erzielt werden. Damit erhält die Teilnehmergemeinschaft einen angemessenen Ausgleich für einen Teil des Landabzuges, der sich - vom Zeitpunkt des Verfahrensabschlusses her gesehen - als nicht notwendig erwiesen hat. Der an die Teilnehmergemeinschaft zu leistende Geldausgleich kommt auch dem einzelnen Teilnehmer insoweit zugute, als durch ihn der Beitragsbedarf gesenkt und damit die gesetzliche Verpflichtung zur Aufbringung von Flurbereinigungsbeiträgen nach § 19 FlurbG gemindert wird. Offensichtlich unter diesem Gesichtspunkt sind bisher zutreffend in der Verwaltungspraxis der Flurbereinigungsbehörden des Landes Rheinland-Pfalz schon immer bei der Vergabe von Masseland Mindestgebote festgesetzt worden, um auf diese Weise sicherzustellen, daß für den Landverlust der Teilnehmer angemessene Geldausgleiche erzielt werden (vgl. dazu Urteil des erkennenden Senats vom 04.06.1980 = RdL 1980 S. 293 = RzF - 18 - zu § 54 Abs. 2 FlurbG). Eine derartige Vergabebedingung ist bei dem Verfahren nach § 54 Abs. 2 FlurbG von grundsätzlicher Bedeutung. Denn ebenso wie im Flurbereinigungsverfahren im allgemeinen die in den § 1, § 37 FlurbG umschriebenen Ziele nicht unter Verletzung von Eigentumsrechten verwirklicht werden können, so ist es nicht zulässig, agrarstrukturelle Erfolge im Besitzstand einzelner Teilnehmer nach § 54 Abs. 2 FlurbG herbeizuführen, ohne dabei die elementaren rechtlichen Interessen der Gesamtheit der Teilnehmer zu wahren.