Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.10.1992 - IV ZR 9/92 = (49/93)= RdL 1992, 315= AgrarR 1993, 358= NJW-RR 1993, 119
Aktenzeichen | IV ZR 9/92 | Entscheidung | Urteil | Datum | 14.10.1992 |
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Gericht | Bundesgerichtshof | Veröffentlichungen | = (49/93) = RdL 1992, 315 = AgrarR 1993, 358 = NJW-RR 1993, 119 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Der Makler erhält Lohn (§ 652 BGB), wenn auf seinen Nachweis hin zugunsten Dritter auf Landabfindung verzichtet wird. |
Aus den Gründen
Die Revision ist nicht begründet.
Das Berufungsurteil führt aus, der Kläger habe der Beklagten nach § 652 Abs. 1 BGB Maklerlohn zu zahlen, weil er dies im Auftragsformular schon für den Nachweis einer Vertragsgelegenheit versprochen und auch einen unstreitig darauf zurückzuführenden Vertrag geschlossen habe. Der vom Kläger als Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens ausgesprochene Verzicht zugunsten der NLG habe zu einem Abfindungsanspruch geführt, dessen Höhe vom Kläger und der NLG durch privatrechtliche Vereinbarung ausgehandelt worden sei. Das reiche für die Bejahung eines Hauptvertrages aus. Schließlich sei der Inhalt der Vereinbarung dem ursprünglich beabsichtigten Verkauf dem Grunde und der Höhe nach wirtschaftlich gleichwertig.
Das OLG hat zutreffend entschieden. Der Beklagten steht die Maklerprovision zu. Unstreitig hat sie den Nachweis erbracht und war dieser für das zustande gekommene Geschäft ursächlich.
Der Senat hat mehrfach entschieden, daß im Zwangsversteigerungsverfahren eine dem Gesetz entsprechende Maklertätigkeit - Nachweis oder Vermittlung - nicht möglich ist, weil in diesem Verfahren kein Hauptvertrag geschlossen werden kann, so daß konkrete Verhandlungen darüber, etwa ein Aushandeln seiner besonderen Bedingungen, nicht in Frage kommen (BGHZ 112, 59; Urt. v. 24.06.1992 - IV ZR 240/91 -). Diese Rechtsprechung steht dem angefochtenen Urteil nicht entgegen.
Die Revision meint, vorliegend sei der Eigentumsübergang wie in den Zwangsversteigerungsfällen aufgrund eines staatlichen Hoheitsaktes, jedenfalls aber nach öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen erfolgt. Das hindert die Anwendung von § 652 BGB nicht, der für das Entstehen der Provisionsverpflichtung den Abschluß des nachgewiesenen schuldrechtlichen Hauptvertrags fordert. Dazu ist es hier gekommen.
Allerdings haben der Kläger und die NLG keinen typischen Grundstückskaufvertrag geschlossen. Der Kläger hat als Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahrens zu Protokoll der Flurbereinigungsbehörde erklärt, daß er statt der ihm an sich gemäß § 44 FlurbG zustehenden Abfindung in wertgleichem Land einer Abfindung in Geld zustimme (§ 52 Abs. 2, § 130 FlurbG). Diesen Verzicht auf die Landabfindung hat der Kläger nicht zugunsten der Teilnehmergemeinschaft, sondern zugunsten eines bestimmten Dritten, der NLG, erklärt. Das war schon vor der Änderung und Neufassung des Flurbereinigungsgesetzes durch das Gesetz vom 15.03.1976 (BGBl. l 533 und 546) zulässig (vgl. Steuer, FlurbG, 2. Aufl. 1967, § 52 Anm. 4) und ist nun ausdrücklich in § 52 Abs. 3 Satz 2 FlurbG erwähnt (Seehusen/Schwede, FlurbG, 5. Aufl. 1991 § 52 Rdn. 3; Flurbereinigungsgericht Kassel vom 22.01.1984 - F 3281/86 - RzF - 25 - zu § 54 Abs. 2 FlurbG). Der Eigentumsübergang auf die NLG vollzieht sich dabei außerhalb des Grundbuchs kraft privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakts (Seehusen/Schwede, a.a.O. § 61 Rdn. 2 und 3; BGH Beschluß vom 24.04.1986 - BLw 9/85 - AgrarR 1986, 319, 322 unter 2 a; BVerwG Urt. v. 01.11.1976 - V B 82/74 - gespeichert in Juris), weil nach Nr. 1 letzter Satz der Verhandlungsniederschrift die grundbuchliche Umschreibung mit der Ausführung des Flurbereinigungsplanes geschehen sollte.
Zu Unrecht vertritt die Revision die Auffassung, der Abfindungsanspruch sei nicht frei ausgehandelt, sondern durch Verwaltungsakt festgesetzt worden. Der Tatrichter hat nämlich das Gegenteil festgestellt.
Der Kläger und die NLG haben nach dieser rechtsfehlerfreien Feststellung von der durch das Gesetz eingeräumten Möglichkeit (vgl. Hess. VGH RdL 1960, S. 133; BVerwG NJW 1961, S. 1882 unter 2 b; zu der weiteren Möglichkeit des Abschlusses von Kaufverträgen mit Teilnehmern an der Flurbereinigung vgl. BFHE 104, 387; für das beschleunigte Flurbereinigungsverfahren siehe § 99 FlurbG) Gebrauch gemacht, den im Falle eines Verzichts auf die Landabfindung notwendigen Geldausgleich zugunsten des Verzichtenden nicht durch die Flurbereinigungsbehörde festsetzen zu lassen, sondern ihn unter sich, also unter den Beteiligten auszuhandeln.
Der Anspruch auf die solchermaßen ausgehandelte Geldabfindung entsteht zu einem anderen Zeitpunkt als demjenigen, in dem die in die Flurbereinigung einbezogenen Flächen in das Eigentum des Dritten übergehen, zumeist - wie hier - früher (BFHE 111, 538).
Diese Vereinbarung des Klägers mit der NLG über die Höhe und nähere Ausgestaltung des Abfindungsanspruchs - z. B. war nach Nr. 3 der Verhandlungsniederschrift die vom Kläger für die Zeit nach Besitzübergang am 01.02.1991 an die NLG zu zahlende Pacht mit der Geldabfindung zu verrechnen - ist ein privatrechtlicher Vertrag BG.-HR FlurbG § 52 Abs. 1 Rechtsweg 1 = NVwZ-RR 1990, 222; Hess. VGH RdL 1960, S. 133; Steuer, a.a.O. § 52 Anm. 4; Seehusen/Schwede, a.a.O. § 52 Rdn. 3). Der Gegensatz dieser bei der Flurbereinigung eingeräumten Möglichkeiten zum Zwangsversteigerungsverfahren liegt auf der Hand: Dem Kläger stand es frei, ob er den Verzicht zugunsten der NLG aussprechen oder aber Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens mit der Aussicht auf Landabfindung bleiben wollte. Seinem Verhandlungsgeschick war es überlassen, dabei den im Alleinauftragsformular als Verhandlungsbasis in Aussicht genommenen Hektar-Preis von 42 000 DM gegenüber der NLG durchzusetzen. Er konnte sich seine Willenserklärung (Flurbereinigungsgericht Kassel, Urt. v. 18.01.1963 - F III 16/59 - RzF - 3 - zu § 52 Abs. 3 FlurbG; Hess. VGH RdL 1966, 306), zugunsten der NLG gegen eine Geldabfindung auf die Landabfindung zu verzichten, dann gewissermaßen "abkaufen" lassen, wenn er meinte, im Rahmen der auszuhandelnden Geldabfindung den richtigen Preis erzielt zu haben. Der Kläger und die NLG haben die im Flurbereinigungsgesetz gegebenen Möglichkeiten sich für die Durchführung ihres Vertrages nutzbar gemacht.