Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10.11.1993 - 11 C 22.92 = RdL 1994, 95= AgrarR 1995 S.71
Aktenzeichen | 11 C 22.92 | Entscheidung | Urteil | Datum | 10.11.1993 |
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Gericht | Bundesverwaltungsgericht | Veröffentlichungen | = RdL 1994, 95 = AgrarR 1995 S.71 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Die in § 52 Abs. 1 FlurbG vorgesehene Zustimmung zur Abfindung in Geld statt in Land ist auch dann wirksam und unwiderruflich, wenn sie vor der Zuziehung der Grundstücke des verzichtenden Eigentümers zum Flurbereinigungsverfahren abgegeben und in eine Verhandlungsniederschrift aufgenommen worden ist. In einem solchen Fall entsteht das Verfügungsverbot nach § 52 Abs. 3 Satz 1 FlurbG jedoch erst mit der Zuziehung. |
2. | Der Konkursverwalter muß eine Erklärung auf Landverzicht nach § 52 FlurbG auch dann gegen sich gelten lassen, wenn die betreffenden Grundstücke zur Konkurseröffnung noch nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehören. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 15 - zu § 52 Abs. 1 FlurbG.