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von Anonymer Benutzer

RzF - 46 - zu § 51 Abs. 1 FlurbG

Flurbereinigungsgericht Lüneburg, Urteil vom 15.03.2011 - 15 KF 24/09 = Entscheidungsdatenbank der Niedersächsischen Rechtsprechung: www.rechtsprechung.niedersachsen.de (Lieferung 2013)

Aktenzeichen 15 KF 24/09 Entscheidung Urteil Datum 15.03.2011
Gericht Flurbereinigungsgericht Lüneburg Veröffentlichungen = Entscheidungsdatenbank der Niedersächsischen Rechtsprechung: www.rechtsprechung.niedersachsen.de  Lieferung 2013

Leitsätze

1. Ein vorübergehender Unterschied zwischen dem Wert der alten Grundstücke und dem Wert der Landabfindung sowie andere vorübergehende Nachteile – etwa in Form von Bewirtschaftungserschwernissen – stellen im Regelfall keinen unzumutbaren Eingriff in die Struktur des Betriebes dar, vielmehr können Sie unter bestimmten Voraussetzungen allein einen Ausgleichsanspruch im Flurbereinigungsplan begründen.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 115 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG.