Flurbereinigungsgericht Kassel, Urteil vom 10.09.1975 - III F 71/72 = RdL 1976 S. 297
Aktenzeichen | III F 71/72 | Entscheidung | Urteil | Datum | 10.09.1975 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Kassel | Veröffentlichungen | = RdL 1976 S. 297 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Zur Rechtsnatur des Anspruchs aus § 51 FlurbG. |
Aus den Gründen
Einem Kläger muß es auch erlaubt sein, noch in einem späteren Zeitpunkt des Rechtsmittelverfahrens Einwendungen gegen seine Abfindung zu erheben, die nicht schon Gegenstand des ursprünglichen Beschwerdevorbringens im Anhörungstermin waren, denn die Ausschlußwirkung nach § 59 Abs. 2 FlurbG gilt nur für den Rechtsbehelf als solchen, nicht auch hinsichtlich einzelner Beschwerdepunkte. Sie tritt nur ein, wenn überhaupt keine Beschwerde eingelegt oder diese im Laufe des Verfahrens zurückgenommen wird (so BVerwG, Urteil vom 5.6.1961 - RdL 1961, 240 und auch Seehusen u. A. FlurbG, 2. Auflage, § 59 Anmerkung 2 S. 163). Dies trifft auch für den vorliegenden Fall zu, denn jedenfalls ist die Abfindung von der Klägerin zu 2. beschwerdeweise angegriffen worden. Nun stellt zwar die Einwendung gegen den Flurbereinigungsplan in seiner derzeitigen Fassung mit dem Ziel, entweder die Verpflichtung in Höhe von 1762,25 DM zu streichen oder aber der Klägerin zu 2. einen gleichartigen Anspruch in Höhe von 1745,-- DM zuzugestehen, keine Einwendung gegen die Abfindung dar. Ein Ausgleich nach § 51 FlurbG ist nämlich kein Bestandteil der Abfindung (vgl. BVerwG, Beschluß. vom 28.10.1960 - I B 99.60 = RdL 1961 S. 26 = RzF - 3 - zu § 51 Abs. 1 FlurbG). Für Beschwerden gegen Ausgleichsverpflichtungen muß aber die oben genannte Rechtsprechung analog Anwendung finden. Die Gesamtheit der sich nach dem Flurbereinigungsplan ergebenden wirtschaftlichen Stellung eines Teilnehmers besteht nämlich nicht nur aus der ihm gewährten Landausstattung, sondern auch aus dem Saldo der von ihm zu zahlenden und empfangenden Geld- und sonstigen Leistungen einschließlich der ihn treffenden Beitragslasten, die auch mit den nach § 47 FlurbG zu leistenden Flächenbeiträgen korrespondieren. Dazu gehören auch die nach § 51 FlurbG entweder zu empfangenden oder zu leistenden Zahlungen. Greift also in einem späteren Stadium des Rechtsmittelverfahrens in Verfolg seiner schon im Anhörungstermin erhobenen Beschwerde gegen den Flurbereinigungsplan ein Teilnehmer die von ihm nach § 51 Abs. 2 FlurbG zu leistenden, in diesem Plan festgesetzten Beiträge an, dann wird er damit auch gehört werden müssen, ohne daß man ihm rechtlich begründbar die Ausschlußwirkung des § 59 FlurbG entgegenhalten könnte. Dies wäre nur dann nicht der Fall, wenn der Teilnehmer darauf aufmerksam gemacht worden wäre, daß bei Verschweigen dieses Beschwerdepunktes sein Einverständnis mit der von der Behörde vorgesehenen Regelung vermutet werde (so BVerwG, Urteil vom 5.6.1961 = RdL 1961, 240). Dieser Fall liegt hier aber ausweislich der Unterlagen nicht vor.