Flurbereinigungsgericht Mannheim, Urteil vom 27.08.1975 - VII 686/74
Aktenzeichen | VII 686/74 | Entscheidung | Urteil | Datum | 27.08.1975 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Mannheim | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Zur Gewährung einer gesonderten Geldabfindung nach § 29 Abs. 1 und § 50 Abs. 4 FlurbG für einen auf einer (nicht wieder zugeteilten) Einlagefläche befindlichen Brunnen. |
2. | Zur Gewährung eines die Umzäunung betreffenden Geldausgleichs nach § 51 Abs. 1 FlurbG. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 1 - zu § 29 Abs. 1 FlurbG.