Flurbereinigungsgericht Mannheim, Urteil vom 27.08.1975 - VII 686/74
Aktenzeichen | VII 686/74 | Entscheidung | Urteil | Datum | 27.08.1975 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Mannheim | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Zur Gewährung einer gesonderten Geldabfindung nach § 29 Abs. 1 und § 50 Abs. 4 FlurbG für einen auf einer (nicht wieder zugeteilten) Einlagefläche befindlichen Brunnen. |
2. | Zur Gewährung eines die Umzäunung betreffenden Geldausgleichs nach § 51 Abs. 1 FlurbG. |
Aus den Gründen
Dagegen hat die mündliche Verhandlung ergeben, daß die Behörden den auf dem Einlageflurstück 2394 der Kläger vorhandenen - in der Vorgartenlandfläche des aufgehobenen neuen Flurstücks 2399/2 liegenden - Brunnen und die Umzäunung offenbar übersehen haben. Jedenfalls wurde rechtsfehlerhaft versäumt, den Klägern hierfür eine angemessene Geldabfindung bzw. einen angemessenen Geldausgleich zu gewähren, so daß dem Hilfsantrag der Kläger in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfange stattzugeben war.
Nach § 50 Abs. 4 FlurbG ist für andere, nicht unter § 50 Abs. 1 fallende wesentliche Bestandteile von Grundstücken, soweit erforderlich, der bisherige Eigentümer gesondert abzufinden. Die Kläger haben nach dieser Vorschrift einen Anspruch auf Geldabfindung in Höhe des ihrem früheren hälftigen Miteigentumsanteil am Einlageflurstück 2394 und damit auch an dessen wesentlichen Bestandteilen (wozu der Brunnen gehört, § 94 BGB) entsprechenden gemeinen Wertes (§ 29 FlurbG) des Brunnens. Hierbei ist zu beachten, daß der Brunnen auch im Falle der Bebauung der vorbezeichneten Einlagefläche bzw. der Fläche des - aufgehobenen - neuen Flurstücks 2399/2 seine wirtschaftliche Bedeutung behält, da er sich auf der nicht unmittelbar bebaubaren Fläche des Vorgartenlandes befindet. Diese könnte - so wie bisher das gesamte Flurstück 2394 (alt) - weiterhin gärtnerisch genutzt werden. Für eine solche Nutzung stellt das Vorhandensein eines Brunnens, besonders im Frühjahr, einen nicht zu unterschätzenden Vorteil dar, zumal die Kläger andernfalls gezwungen wären, das benötigte Wasser irgendwoher entgeltlich aus der gemeindlichen Wasserversorgung zu beziehen. Eine gesonderte Abfindung ist sonach erforderlich. Unter Berücksichtigung aller Umstände insbesondere der für die Neuanlage eines 3 m tiefen Brunnens auf dem Abfindungsflurstück 2400 (der Augenschein hat ergeben, daß der vorhandene, früher möglicherweise tiefer angelegt gewesene, 1,10 m breite und mit Bruchsteinen erstellte runde Brunnen seit längerer Zeit nur noch diese Tiefe aufweist) in Höhe von insgesamt rd. 2000,-- DM erforderlichen Materialkosten und Arbeitslöhne, aber auch der Tatsache, daß die Kläger nur ihren hälftigen Miteigentumsanteil an diesem Brunnen eingelegt haben - die andere Miteigentümerin ONr. 235, hat hierwegen keine Beschwerde erhoben - hält der Senat insoweit eine Geldabfindung in Höhe von 1 000,-- DM (das ist rd. die Hälfte der für die Erstellung eines entsprechenden Brunnens insgesamt erforderlichen Materialkosten und Arbeitslöhnen) für angemessen (§ 29 FlurbG).
Die Kläger haben ferner gemäß § 51 Abs. 1 FlurbG einen Anspruch auf Geldausgleich dafür, daß sie durch die im Flurbereinigungsverfahren erfolgte Umteilung gezwungen sind, die erforderlich gewesene Einzäunung ihres bisher auf dem Einlageflurstück 2394 befindlichen Obst- und Gemüsegartens aufzugeben und ihr - jedenfalls bis auf weiteres - ebenfalls als Garten genutztes und nutzbares Abfindungsflurstück 2400 mit einem erforderlichen Zaun zu umgeben. Es handelt sich hierbei um einen vorübergehenden Nachteil im Sinne der genannten Vorschrift. Für die Beurteilung, ob es sich um einen vorübergehenden durch Geld auszugleichenden Nachteil der Kläger als Teilnehmer handelt, ist entscheidend, daß der Nachteil das Maß der den übrigen Teilnehmern des Flurbereinigungsverfahrens entstehenden gleichartigen Nachteile erheblich übersteigt. Das ist hier der Fall, da keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, daß andere Teilnehmer umzäuntes Obst- und Gemüsegartenland in das Verfahren eingebracht haben. Der Wert des vorhandenen bzw. wieder benötigten Maschendrahtzaunes kann bei Berücksichtigung seiner Gesamtlänge von ca. 50 m und der Material- und Montagekosten nicht als unerheblich angesehen werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9.9.1971 - VII 1029/69 -; Bayer. VGH, Urteil vom 12.4.1973 Nr. 71 XII/72). Hinsichtlich der Höhe des Geldausgleichs war neben dem Umstand, daß auch die Umzäunung des Einlageflurstücks 2394 nur hälftig im Miteigentum der Kläger stand, zu berücksichtigen, daß die eingelegte, noch vorhandene Umzäunung (mit Ausnahme des entlang der Straße später verlegten Teils) etwa 15 bis 20 Jahre alt ist. Dem Senat erschien insoweit ein Ausgleichsbetrag in Höhe von 200,-- DM angemessen.