Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.12.1985 - 5 B 134.83 = Buchholz 424.01 § 50 FlurbG Nr. 4

Aktenzeichen 5 B 134.83 Entscheidung Beschluss Datum 30.12.1985
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen = Buchholz 424.01 § 50 FlurbG Nr. 4  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Für den einem anderen Teilnehmer überlassenen Baumbestand besteht für den bisherigen Eigentümer weder ein Anspruch auf gleichartige Abfindung noch auf eine entsprechende Mehrabfindung in Land. Insoweit ist gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz FlurbG nur eine Abfindung in Geld vorgesehen. Gleiches gilt für die auf der Einlagefläche vorhandenen Tränken.
2. Feldgehölze im Sinne des § 50 Abs. 1 FlurbG werden vom Gesetzgeber als Holzpflanzen angesehen, für die der bisherige Eigentümer eine Geldabfindung nach § 50 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz FlurbG beanspruchen kann. Solche Feldgehölze müssen nicht zugleich und in jedem Falle als geschützte Landschaftsbestandteile im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FlurbG behandelt werden.

Aus den Gründen

Wenn das Flurbereinigungsgericht, das beide Vergleichsflächen in Augenschein genommen hat, unter Berücksichtigung der die Gleichwertigkeit bestimmenden Faktoren beim Abfindungsflurstück - das im Anschluß an das Hofanwesen liegt - nicht nur eine im Wertverhältnis bessere, größenmäßig entsprechende und hofnahe Nutzbarkeit feststellt und im Hinblick auf den auf Milchwirtschaft ausgerichteten Betrieb der Kläger daraus betriebswirtschaftlich günstigere Nutzungsmöglichkeiten herleitet, dann kann aus der Tatsache, daß es den auf der Einlagefläche vorhandenen Tränken und schattenspendenden Bäumen keine die Landabfindung berührende Bedeutung beigemessen hat, keine klärungsbedürftige Rechtsfrage hergeleitet werden. Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß für den einem anderen Teilnehmer überlassenen Baumbestand dem bisherigen Eigentümer weder ein Anspruch auf gleichartige Abfindung noch auf entsprechende Mehrabfindung in Land eingeräumt wird, sondern insoweit nach § 50 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FlurbG nur eine Abfindung in Geld besteht. Dieser Anspruch stellt eine Abfindung eigener Art dar und ist unabhängig von der Landabfindung (Urteil vom 15.12.1983 - BVerwG 5 C 120.81 = RdL 1984, 69 = RzF - 25 - zu § 65 FlurbG). Hinsichtlich der auf der Einlagefläche vorhandenen Tränken besteht keine andere Rechtslage. Selbst dann, wenn diese Tränken als wesentliche Bestandteile des Einlageflurstücks, etwa als bauliche Anlagen i. S. d. § 50 Abs. 4 i. V. m. § 29 Abs. 4 FlurbG anzusehen wären, könnte sich hieraus kein Anspruch nach § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG ergeben, sondern nur ein Abfindungsanspruch eigener Art nach § 50 Abs. 4 FlurbG, und zwar unabhängig von der Landabfindung (BVerwG, Beschluß vom 04.12.1961 - BVerwG 1 B 170.60 = RzF - 1 - zu § 50 Abs. 4 FlurbG).

Auch die im Nachtrag aufgeworfene Frage ist nicht klärungsbedürftig. Das Flurbereinigungsgericht hat hierzu ausgeführt, daß für das klägerische Verlangen auf Wiederzuweisung der Feldgehölze auf den Altflurstücken Nr. 686 bis 688 und Flurstück Nr. 481 Gründe nicht genannt worden seien, und es dem Planungsgrundsatz des § 44 Abs. 3 Satz 1 FlurbG widersprechen würde, die kleinen Feldgehölze mit eigener Erschließungsnotwendigkeit zu belassen. Darüber hinaus ergibt sich aus § 50 Abs. 1 FlurbG, daß Feldgehölze, deren Erhaltung aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder aus anderen Gründen geboten ist, vom Empfänger der Landabfindung zu übernehmen sind. Diese Regelung setzt aber voraus, daß Grundstücke, auf denen Feldgehölze stehen, zulässigerweise einem anderen Teilnehmer zugewiesen worden sind, der als Empfänger der Landabfindung auch das Feldgehölz zu übernehmen und hierfür notfalls eine angemessene Geldleistung zu erbringen hat (§ 50 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz FlurbG). Daraus ergibt sich weiter, daß Feldgehölze i. S. d. § 50 Abs. 1 FlurbG, vom Gesetzgeber als Holzpflanzen angesehen, für die der bisherige Eigentümer eine Geldabfindung nach § 50 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FlurbG beanspruchen kann, nicht zugleich und in jedem Falle als geschützte Landschaftsbestandteile i. S. d. § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FlurbG behandelt werden müßten. Da nach dem Sachverhalt weder vorgetragen worden war noch Anhaltspunkte dafür gegeben waren, die Feldgehölze auf den angeführten Altflurstücken als geschützte Landschaftsbestandteile i. S. d. § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FlurbG anzusehen, bestand für das Flurbereinigungsgericht keine Veranlassung, dahin gehende Feststellungen zu treffen. Insoweit haben die Kläger auch keine Verfahrensrügen angebracht. Für den vorliegenden Fall bedarf es deshalb keiner Klärung, unter welchen Voraussetzungen Feldgehölze zugleich geschützte Landschaftsbestandteile i. S. d. § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FlurbG sein können, und zwar unabhängig von möglichen landesrechtlichen Zuordnungen, die der Revision nicht unterliegen.