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von Anonymer Benutzer

RzF - 25 - zu § 65 FlurbG

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15.12.1983 - 5 C 120.81 = RdL 1984 S. 69

Aktenzeichen 5 C 120.81 Entscheidung Urteil Datum 15.12.1983
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen RdL 1984 S. 69  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Eine vorläufige Besitzeinweisung setzt nicht voraus, daß auch der Wert des auf dem Grundstück vorhandenen Aufwuchses bereits feststeht.

Aus den Gründen

Soweit die Klägerin meint, endgültige Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke lägen erst dann vor, wenn auch der Wert des Aufwuchses, insbesondere der Wert eines Obstbaum- oder Nutzholzbestandes festgestellt sei, kann dem nicht gefolgt werden. Auf den Wert des auf den Grundstücken vorhandenen Aufwuchses, insbesondere des Bestandes an Obstbäumen, kommt es nicht an. Der Wert der neuen Grundstücke sowie das Verhältnis der Abfindung zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten wird, soweit es um die Neuordnung des Verfahrensgebiets und die Ausweisung der Landabfindungen geht, nicht durch den Wert des Aufwuchses auf dem einzelnen Grundstück mit beeinflußt. Mit Recht weist der Beklagte darauf hin, daß eine getrennte Bewertung der Grundstücke einerseits und der Holzpflanzen auf einem Grundstück andererseits für die Wertermittlung landwirtschaftlich genutzter Flächen kennzeichnend ist. Nur für den nach § 28 FlurbG zu ermittelnden Wert des von ihm eingebrachten Landes kann der Teilnehmer gemäß § 44 Abs. 1 FlurbG eine Abfindung in Land beanspruchen. Für die dem Zuteilungsempfänger überlassenen Holzpflanzen, insbesondere Obstbäume, Beerensträucher und Rebstöcke, räumt das Flurbereinigungsgesetz dem bisherigen Eigentümer weder einen Anspruch auf gleichartige Abfindung noch auf entsprechende Mehrabfindung in Land ein. Er ist vielmehr insoweit gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FlurbG auf eine Abfindung in Geld beschränkt. Dieser Anspruch stellt eine Abfindung eigener Art unabhängig von der Landabfindung dar, der über die Ausführungskosten (§ 105 FlurbG) abgewickelt wird.

Der Anspruch des abgebenden Eigentümers auf Abfindung in Geld wegen des Verlustes von Obstbäumen und ein etwaiger Anspruch auf einen Geldausgleich nach § 51 Abs. 1 FlurbG wegen vorübergehenden Nutzungsausfalls werden dagegen durch die vorläufige Besitzeinweisung nicht berührt. Mit Recht weist der Beklagte darauf hin, daß die Flurbereinigungsbehörde auch nach dem Besitzübergang noch hinreichend Gelegenheit hat, den Wert eines auf einem Grundstück vorhandenen Baumbestandes zu ermitteln und zur Grundlage einer an den bisherigen Eigentümer nach § 50 Abs. 2 Satz 1 FlurbG zu zahlenden Geldabfindung zu machen.

Die Regelung des § 67 Abs. 1 FlurbG, die der Flurbereinigungsbehörde aufgibt, Ausgleiche und Abfindungen in Geld möglichst anschließend an die Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung zu leisten, stellt sicher, daß auch eine gesonderte Wertermittlung von Holzpflanzen, wenn nicht schon vor, so doch alsbald nach der vorläufigen Besitzeinweisung erfolgt. Das angefochtene Urteil hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, daß durch die Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung und die damit verbundene Nutzung der zugewiesenen Flächen durch den neuen Besitzer die Ermittlung der Werte für aufstehendes Holz, insbesondere für Obstbäume, nicht wesentlich erschwert wird. Einer Veränderung des Baumbestandes vor Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplans steht § 34 Abs. 1 Nr. 3 FlurbG entgegen. Danach dürfen Obstbäume, Beerensträucher und dergleichen bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplans nur in Ausnahmefällen und nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden. Diese Regelung, die auch für das Zusammenlegungsverfahren nach § 91 ff. FlurbG gilt, stellt sicher, daß die Flurbereinigungsbehörde Bäume vor ihrer Beseitigung bewerten und eine entsprechende Geldabfindung nach § 50 Abs. 2 Satz 1 FlurbG festsetzen kann.