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von Anonymer Benutzer

RzF - 3 - zu § 48 FlurbG

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 03.01.2007 - 10 B 53/06 (Lieferung 2008)

Aktenzeichen 10 B 53/06 Entscheidung Beschluss Datum 03.01.2007
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen Lieferung 2008

Leitsätze

1. Wird im Rahmen der Flurbereinigung ein Gemeindewald unter Ablösung der daran bestehenden Nutzungsrechte aufgelöst, so betrifft dies nur die Einlagen der Gemeinde und der zur Nutzung des Waldes Berechtigten, nicht hingegen diejenigen anderer Teilnehmer.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 104 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG.