Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 03.01.2007 - 10 B 53/06 (Lieferung 2008)

Aktenzeichen 10 B 53/06 Entscheidung Beschluss Datum 03.01.2007
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen Lieferung 2008

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Wird im Rahmen der Flurbereinigung ein Gemeindewald unter Ablösung der daran bestehenden Nutzungsrechte aufgelöst, so betrifft dies nur die Einlagen der Gemeinde und der zur Nutzung des Waldes Berechtigten, nicht hingegen diejenigen anderer Teilnehmer.

Aus den Gründen

Bei der Gleichwertigkeitsprüfung ist also auf einen Wertvergleich des Alt- und des Neubesitzes des jeweiligen Teilnehmers abzustellen. Wird im Rahmen der Flurbereinigung ein Gemeindewald unter Ablösung der daran bestehenden Nutzungsrechte aufgelöst, so betrifft dies nur die Einlagen der Gemeinde und der zur Nutzung des Waldes Berechtigten, nicht hingegen diejenigen anderer Teilnehmer. Folgerichtig kann die Ablösung der Nutzungsrechte, um dem Gebot wertgleicher Abfindung Rechnung zu tragen, auch nur bei der Abfindung der Gemeinde und der vormals Nutzungsberechtigten, nicht jedoch bei den anderen Teilnehmern zu Buche schlagen. Sollte das dazu führen, dass die vormals nutzungsberechtigten Teilnehmer aus der Flurbereinigung besondere Vorteile ziehen, so stellt dies - wie das Flurbereinigungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 16. Dezember 1992 - BVerwG 11 C 3.92 - Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 72 S. 36 f. m.w.N.) zutreffend ausgeführt hat - in Anbetracht der Verschiedenartigkeit der Verhältnisse auch keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar.

Anmerkung

Vorinstanz: Flurbereinigungsgericht München
Urteil vom 16.03.2006 - 13 A 04.515 = RzF - 103 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG