Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 16.03.2006 - 13 A 04.515 (Lieferung 2008)
Aktenzeichen | 13 A 04.515 | Entscheidung | Urteil | Datum | 16.03.2006 |
---|---|---|---|---|---|
Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | Lieferung | 2008 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Die gleiche Behandlung aller Beteiligten wird im Flurbereinigungsverfahren durch den jedem Teilnehmer zustehenden Anspruch auf wertgleiche Abfindung gewährleistet. Dass bei im Übrigen wertgleicher Abfindung einzelne Teilnehmer größere Vorteile erhalten als andere, bedeutet deshalb allein noch keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes. |
Aus den Gründen
Soweit die Kläger geltend machen, dass der Verteilungsmaßstab ungerecht sei, weil diejenigen Teilnehmer, die früher nur Miteigentümer oder Nutzungsberechtigte von Waldgrundstücken waren, einen ungleich höheren Flurbereinigungsvorteil hätten als die früheren Alleineigentümer, machen sie einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz geltend (Art. 3 Abs. 1 GG). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG vom 16.12.1992 RdL 1993, 98/99) wird die gleiche Behandlung aller Beteiligten im Flurbereinigungsverfahren durch den jedem Teilnehmer zustehenden Anspruch auf wertgleiche Abfindung gewährleistet. Dass bei im Übrigen wertgleicher Abfindung einzelne Teilnehmer größere Vorteile erhalten als andere, bedeutet deshalb allein noch keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes. Dafür, dass die Kläger aus unsachlichen Erwägungen anderen Teilnehmern gegenüber benachteiligt worden seien, gibt es keine Anhaltspunkte (vgl. BVerwG vom 8.12.1955 Buchholz 424.00 §§ 48 ff. RUO).
Soweit den Klägern vorschwebt, dass die beklagte Teilnehmergemeinschaft von denjenigen Teilnehmern, die früher nur Miteigentümer oder Nutzungsberechtigte von Waldgrundstücken waren, eine Art Flächenbeitrag zum Ausgleich des Flurbereinigungsvorteils erheben sollte, ist dem entgegenzuhalten, dass § 44 FlurbG im Unterschied etwa zu § 58 BauGB (Umlegungsverfahren) einen derartigen Beitrag nicht vorsieht und die Flurbereinigungsbehörden auch nicht befugt sind, andere Regelungen und Maßnahmen als die gesetzlich festgelegten zu treffen (BVerwG vom 21.1.1988 BVerwGE 79, 9/11 <= RzF - 18 - zu § 1 FlurbG>). Nach § 46 Satz 1 FlurbG kann der Bemessung der Abfindung der Teilnehmer (nur dann) ein erhöhter Wert zugrunde gelegt werden, wenn Teile des Flurbereinigungsgebietes durch besondere Maßnahmen mit erheblichen öffentlichen Mitteln im Flurbereinigungsverfahren verbessert und der Wert dieser Grundstücke wesentlich erhöht worden ist. Ein Fall der Aufbonitierung durch besonders teure Bodenverbesserungen liegt hier aber nicht vor. Im Übrigen ist die Wertsteigerung durch die Flurbereinigung kein ausgleichsbedürftiger Vorteil, sondern nur der Gegenwert für die Beiträge der Teilnehmer und den Abzug nach § 47 FlurbG (Schwantag in Seehusen/Schwede, Flurbereinigungsgesetz, 7. Aufl. 1997, RdNr. 15 zu § 44).
Anmerkung
Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen durch BVerwG Beschluss vom 03.01.2007 -10 B 53/06 = RzF - 104 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG