RzF - 12 - zu § 47 Abs. 1 FlurbG

Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 26.09.2011 - AN 10 K 10.00805 (Lieferung 2013)

Aktenzeichen AN 10 K 10.00805 Entscheidung Urteil Datum 26.09.2011
Gericht Verwaltungsgericht Ansbach Veröffentlichungen Lieferung 2013

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Mögen die Erschließungsvorteile durch die gemeinschaftlichen Anlagen auch für einzelne Teilnehmer der Flurbereinigung unterschiedlich ausfallen können, so sind alle Teilnehmer der Flurbereinigung grundsätzlich selbst betroffen, wenn in das "Erschließungssystem" eingegriffen wird. Dies gilt umso mehr bei Berücksichtigung der Tatsache, dass die Teilnehmer einer Flurbereinigung regelmäßig diese Erschließungsvorteile durch Landabzüge (siehe § 47 FlurbG) "erkauft" haben.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 19 - zu § 39 FlurbG.