Flurbereinigungsgericht Münster, Urteil vom 20.08.2015 - 9a D 29/14.G (Lieferung 2017)
Aktenzeichen | 9a D 29/14.G | Entscheidung | Urteil | Datum | 20.08.2015 |
---|---|---|---|---|---|
Gericht | Flurbereinigungsgericht Münster | Veröffentlichungen | Lieferung | 2017 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 FlurbG können u. a. die in § 45 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG bezeichneten Grundstücke nur "verlegt oder einem anderen gegeben werden", wenn der Zweck der Flurbereinigung in anderer Weise nicht erreicht werden kann. Bei Wohngebäuden ist die Zustimmung des Eigentümers erforderlich (§ 45 Abs. 2 Satz 2 FlurbG). Dieses Erfordernis gilt aber nur dann, wenn das Wohngrundstück in seiner Gesamtheit "verlegt oder einem anderen gegeben" wird, nicht für den hier vorliegenden Fall, dass das Grundstück lediglich durch eine auf Teile der Hoffläche beschränkte Maßnahme "verändert" wird... |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 3 - zu § 149 FlurbG.