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von Anonymer Benutzer

RzF - 2 - zu § 45 Abs. 2 FlurbG

Flurbereinigungsgericht Mannheim, Urteil vom 30.03.1965 - VI 227/63

Aktenzeichen VI 227/63 Entscheidung Urteil Datum 30.03.1965
Gericht Flurbereinigungsgericht Mannheim Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Wenn ohne Genehmigung der Flurbereinigungsbehörde (Umlegungsbehörde) errichtete Bauwerke "unberücksichtigt" bleiben dürfen (vgl. § 34 Abs. 2 FlurbG, § 39 Abs. 2 RUO), so ist diesen Bauwerken auch die Funktion abzusprechen, den besonderen Schutz des § 45 FlurbG (§ 49 RUO) zu erwirken.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 1 - zu § 34 Abs. 2 FlurbG.