Flurbereinigungsgericht Mannheim, Urteil vom 30.03.1965 - VI 227/63

Aktenzeichen VI 227/63 Entscheidung Urteil Datum 30.03.1965
Gericht Flurbereinigungsgericht Mannheim Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Wenn ohne Genehmigung der Flurbereinigungsbehörde (Umlegungsbehörde) errichtete Bauwerke "unberücksichtigt" bleiben dürfen (vgl. § 34 Abs. 2 FlurbG, § 39 Abs. 2 RUO), so ist diesen Bauwerken auch die Funktion abzusprechen, den besonderen Schutz des § 45 FlurbG (§ 49 RUO) zu erwirken.

Aus den Gründen

Das Begehren der Kläger auf Verlegung der Grenze des Abfindungsflurstücks 825 auf die Südgrenze des Einlageflurstücks 850 könnte gerechtfertigt sein, wenn die Flurbereinigungsbehörde durch die beanstandete Grenzziehung die Hoffläche der Kläger verändert hätte. Ein solcher Eingriff wäre nur zulässig gewesen, wenn es der Zweck der Flurbereinigung erfordert hätte (vgl. § 45 Abs. 1 FlurbG). Ob ein solches Erfordernis gegeben war, mag zweifelhaft sein; die genannte Grenzziehung ist aber an einer Stelle erfolgt, die nicht zu den Hofflächen i.S. des § 45 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG gehört. Hierzu zählen nach ständiger Rechtsprechung nur solche Grundflächen, die in einem Zusammenhang mit Wohn- und Betriebsgebäuden stehen und dazu bestimmt sind, die betriebliche Führung des Hofes zu ermöglichen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.4.1963 - I B 151.61 und Urt. v. 5.6.1961 in RdL 1961, 240; vgl. auch Urt. d. erk. Senats v. 23.10.1959 - 5 S 270/58 (181/58).

Der hiernach erforderliche Zusammenhang fehlt möglicherweise schon deshalb, weil die Veränderung ein Grundstück (Nr. 850) betrifft, das von den Grundstücken, auf denen der Hof der Kläger steht, durch das ihnen nicht gehörende Flurstück 849 getrennt war. Es kann dahinstehen, ob der erforderliche Zusammenhang dadurch hergestellt sein könnte, daß das dazwischen liegende Grundstück (Nr. 849) im Wege der sog. Tauschpacht im Besitz der Kläger war. Denn der Augenschein des Gerichts hat ergeben, daß die teilweise zugeteilten Flächen der Flurstücke 850 und 849 lediglich als Ackerland genutzt werden und somit nicht dazu bestimmt sind, auf irgendeine Weise die betriebliche Führung des Hofes zu ermöglichen. Eine solche Zweckbestimmung konnte auch nicht dadurch hergestellt werden, daß die Kläger den Bau einer Garage begonnen haben. Dies schon deshalb nicht, weil dieser Bau ohne die nach § 38 Abs. 1 Satz 2 RUO erforderliche Genehmigung in Angriff genommen worden ist. Wenn ohne Genehmigung der Flurbereinigungsbehörde (Umlegungsbehörde) errichtete Bauwerke "unberücksichtigt" bleiben dürfen (vgl. § 34 Abs. 2 FlurbG, § 39 Abs. 2 RUO), so ist diesen Bauwerken auch die Funktion abzusprechen, den besonderen Schutz des § 45 FlurbG (§ 49 RUO) zu erwirken Aber selbst wenn man dem Fehlen der Genehmigung diese Bedeutung nicht beimißt, sondern nur auf die tatsächlichen Gegebenheiten abstellt, vermag die Baugrube in Verbindung mit der Absicht, hier weiter zu bauen, nicht die erforderliche Zweckbestimmung des Geländes herzustellen. Wie der Augenschein ergeben hat, stellt die Baugrube eine an den Rändern eingefallene flache Mulde dar, der auch bei Fortführung der Bauarbeiten kein beachtlicher Wert mehr zukommt. Es ist auch nicht ersichtlich, daß eine hier errichtete Garage sinnvoll in den Betriebsablauf einbezogen werden könnte, zumal die nächsten Gebäude des Hofes etwa 30 m entfernt liegen.