Flurbereinigungsgericht Münster, Urteil vom 21.11.1968 - IX G 2/67
Aktenzeichen | IX G 2/67 | Entscheidung | Urteil | Datum | 21.11.1968 |
---|---|---|---|---|---|
Gericht | Flurbereinigungsgericht Münster | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Zum "Zweck der Flurbereinigung" im Sinne des § 45 FlurbG gehören, auch in einem nach § 1 FlurbG eingeleiteten und durchzuführenden Flurbereinigungsverfahren, nicht nur die in den §§ 1 und § 37 Abs. 1 FlurbG festgelegten Aufgaben und Ziele, sondern auch die, die durch ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren nach § 86 und durch eine nach den § 87 ff. FlurbG als sogenannte Unternehmensflurbereinigung durchzuführende Bodenneuordnung verwirklicht werden. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 9 - zu § 37 Abs. 2 FlurbG.