Zuletzt bearbeitet vor 3 Jahren
von Anonymer Benutzer

RzF - 9 - zu § 45 Abs. 1 FlurbG

Flurbereinigungsgericht Münster, Urteil vom 21.11.1968 - IX G 2/67

Aktenzeichen IX G 2/67 Entscheidung Urteil Datum 21.11.1968
Gericht Flurbereinigungsgericht Münster Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Zum "Zweck der Flurbereinigung" im Sinne des § 45 FlurbG gehören, auch in einem nach § 1 FlurbG eingeleiteten und durchzuführenden Flurbereinigungsverfahren, nicht nur die in den §§ 1 und § 37 Abs. 1 FlurbG festgelegten Aufgaben und Ziele, sondern auch die, die durch ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren nach § 86 und durch eine nach den § 87 ff. FlurbG als sogenannte Unternehmensflurbereinigung durchzuführende Bodenneuordnung verwirklicht werden.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 9 - zu § 37 Abs. 2 FlurbG.