Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30.09.1992 - 11 C 1.92 = NVwZ-RR 1993, 274= RdL 1993 S.11
Aktenzeichen | 11 C 1.92 | Entscheidung | Urteil | Datum | 30.09.1992 |
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Gericht | Bundesverwaltungsgericht | Veröffentlichungen | = NVwZ-RR 1993, 274 = RdL 1993 S.11 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Auch Personen, die keinen (Land-) Wirtschaftsbetrieb führen, können als Eigentümer eines Hausgrundstücks eine den Schutz des § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FlurbG genießende Hoffläche haben. |
2. | Der besondere Schutz des § 45 Abs. 1 FlurbG kommt nur solchen Flächen zugute, die zu dem nach § 44 Satz 3 und 4 FlurbG maßgebenden Zeitpunkt in der in der einschlägigen Schutznorm bezeichneten Weise genutzt werden oder die dort angeführten Anlagen aufweisen (im Anschluß an die bisherige Rspr.). |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 21 - zu § 1 FlurbG.