Flurbereinigungsgericht Kassel, Urteil vom 02.09.2004 - 23 F 2687/03 = AUR 2005, 36= RdL 2005, 96
Aktenzeichen | 23 F 2687/03 | Entscheidung | Urteil | Datum | 02.09.2004 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Kassel | Veröffentlichungen | = AUR 2005, 36 = RdL 2005, 96 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Die obere Flurbereinigungsbehörde ist bei der sogenannten echten Ausbauklage (in Form der allgemeinen Leistungsklage) die falsche Beklagte; richtiger Beklagter für Ausbauklagen von Teilnehmern im Flurbereinigungsverfahren ist die Teilnehmergemeinschaft. |
2. | Der Herstellung von Vorflutanlagen können sowohl von den örtlichen Gegebenheiten als auch von den finanziellen Möglichkeiten Grenzen gezogen sein. |
3. | Bei einem Holzabfuhrweg und einem Fahrweg zur Erschließung der Feldmark, bei dem nur für wenige Wohnbaugrundstücke ein Benutzungsrecht mit Kraftfahrzeugen eingeräumt worden ist, besteht zur Ableitung von Oberflächenwasser kein Anspruch auf einen Kanalanschluss mit Gully. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RZF - 25 - zu § 18 Abs. 1 FlurbG.