Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 08.07.1982 - 9 C 7/81
Aktenzeichen | 9 C 7/81 | Entscheidung | Urteil | Datum | 08.07.1982 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Koblenz | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Für ein Grundstück, das über die gesamte straßenangrenzende Breite mit einem Wohnhaus bebaut ist, kann eine zusätzliche Zuwegung zu dem hinter dem Wohnhaus liegenden Gartenteil nicht gefordert werden. |
Aus den Gründen
Nach § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG müssen zwar die Grundstücke durch Wege zugänglich gemacht werden. Dieser Anspruch ist aber hinsichtlich des Hausgrundstückes der Beigeladenen zu 2) bis 5) auch ohne Begründung einer Grunddienstbarkeit über das angrenzende Grundstück bereits erfüllt. Denn das Grundstück liegt unstreitig an der Bahnhofstraße in E. und ist damit im Sinne des Gesetzes "durch Wege zugänglich gemacht" (vgl. dazu BVerwG Beschluß vom 08.Juli 1968 Az.: IV B 134.67 = Buchholz, BVerwG 424.01 § 44 FlurbG Nr. 12 mit weiteren Hinweisen und Flurbereinigungsgericht Lüneburg, Urteil vom 05./06. November 1968 Az.: F OVG A 19/66 in RzF - 7 - zu § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG). Die Tatsache, daß das Grundstück der Beigeladenen zu 2) bis 5) über die gesamte straßenangrenzende Breite mit einem Wohnhaus bebaut ist, steht dem nicht entgegen.
An der Zufahrt zu dem - von der Straße aus gesehen - hinteren Gartenteil ihres Grundstückes, Flur 45 Nr. 54, sind die genannten Beigeladenen nicht durch die Festsetzung des Flurbereinigungsplanes oder durch Einwirkungen der Eigentümer der an das Grundstück Nr. 54 angrenzenden Grundstücke gehindert, sondern alleine durch die von ihnen und ihren Rechtsvorgängern vorgenommenen und beibehaltenen, die Zufahrt zu dem hinteren Grundstücksteil hindernde Bebauung. Deshalb bietet das Flurbereinigungsgesetz für eine zusätzliche Zuwegung keinen Raum zumal hier keine Ausgleichsmöglichkeit für den dabei betroffenen Eigentümer des Nachbargrundstückes gegeben ist und zudem in der Folge alle in der Ortslage gelegenen, über die gesamte, an die Straße angrenzende Breite ohne Einfahrt bebauten Grundstücke eine zusätzliche Zuwegung erhalten müßten, was angesichts der in der Regel damit verbundenen nicht ausgleichsfähigen Eingriffe in die durch Art. 14 GG geschützten Eigentumsrechte der jeweiligen Nachbarn ausgeschlossen ist.