Die Kläger haben im Termin zur Anhörung der Beteiligten über den Flurbereinigungsplan Einwendungen gegen die Abfindung erhoben und diese in der mündlichen Verhandlung vor der Spruchstelle wie folgt zusammengefaßt: Der 1 m breite Fußweg zwischen den Altflurstücken 774/299 (Hofstelle seines Nachbarn) und 792/99 (Hofstelle seiner Schwägerin) habe zu ihrem Altbesitz gehört und habe ihnen auch wieder zugeteilt werden müssen; denn er sei für ihre Wirtschaftsführung unentbehrlich. Sie benötigten diesen Weg insbesondere, um nach der beabsichtigten Verpachtung ihres Gewerbebetriebes zu ihren auf dem hinteren Teil ihres Hausgrundstücks befindlichen Ställen zu gelangen. Diese Ställe könnten sie anders nicht oder nur über einen unzumutbaren Umweg über die neue Straße erreichen. Bei dem derzeitigen Zuschnitt ihrer Abfindung könnten sie ohne Störung des Betriebes weder über die Betriebsfläche des Gewerbebetriebes gehen noch sei eine Zuwegung zu den Ställen über den Waschplatz möglich, weil auf diesem auch Miststreuer aus verseuchten Ställen gewaschen würden und ein Seuchenbefall ihrer Tiere vermieden werden müsse.
Die Spruchstelle für Flurbereinigung hat die Beschwerde durch Beschluß vom 10. März 1966 zurückgewiesen und dazu im wesentlichen ausgeführt: Der 1 m breite Fußweg sei für die Kläger nicht erforderlich, weil die Zuwegung zum hinteren Teil ihres Hausgrundstücks und damit zu den Ställen auch nach der Verpachtung des Gewerbebetriebes über den Gemeindeweg und anschließend an der Westgrenze des Grundstücks entlang gegeben sei, ohne daß der Waschplatz berührt oder der Gewerbebetrieb gestört zu werden brauche.
Die Kläger können nicht verlangen, daß der etwa 1 m breite Fußweg zwischen den Altflurstücken 774/299 (Hofstelle des Teilnehmers R.) und 792/299 (Hofstelle der Beigeladenen zu 3) für sie ausgewiesen wird. Nach
§ 44 Abs. 3 Satz 3
FlurbG müssen die Grundstücke durch Wege zugänglich gemacht werden. Nach der Auslegung, die diese Vorschrift in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gefunden hat, kann der einzelne Teilnehmer aber nur fordern, daß seine Grundstücke an das Wegenetz angeschlossen werden, nicht dagegen, daß die Grundstücke mehrere Zuwegungen erhalten (
vgl. BVerwG, Beschl. vom 20.8.1958 - I CB 53.58 - in
RdL 1959, 27 und Beschl. vom 8.7.1968 - IV B 134.67). Das gilt nach Auffassung des erkennenden Senats grundsätzlich auch für Hausgrundstücke. Das Hausgrundstück der Kläger ist nach drei Seiten von Wegen eingeschlossen, so daß die erforderliche Zuwegung in ausreichendem Maße vorhanden ist. Die Kläger haben danach keinen Anspruch auf eine weitere Zuwegung zu bestimmten Gebäuden, auch nicht auf die Ausweisung des 1 m breiten Fußweges. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Rechtslage anders wäre, wenn für das Grundstück der Kläger oder für einzelne seiner Teile eine besonders günstige Zuwegung bestanden hätte, die den Wert des Grundstücks günstig beeinflußt hätte. Denn der umstrittene 1 m - Streifen stellte eine solche schon deshalb nicht dar, weil er allenfalls für Fußgänger, dagegen nicht für den viel wichtigeren Verkehr mit Fahrzeugen (Anfuhr von Futtermitteln, Abfuhr von Dung usw.) nutzbar war. Da der umstrittene Streifen schließlich nicht den Hof- oder Gebäudeflächen zuzurechnen war, die nach
§ 45 FlurbG einen besonderen Schutz genießen, konnte ferner dahingestellt bleiben, ob nicht der Zweck der Flurbereinigung die Veränderung des bisherigen Zustandes erforderte. Jedenfalls war in Betracht zu ziehen, daß es zu den Aufgaben der Flurbereinigung gehört, unzureichende und nicht mehr zeitgemäße Zuwegungen zu beseitigen, zumal wenn, wie im vorliegenden Falle, ein Grundstück in anderer Weise ausreichend an das Wegenetz angeschlossen ist. Die "innerbetriebliche Erschließung" eines Grundstücks ist nach den überkommenen Grundsätzen des Umlegungs- und Flurbereinigungsrechts Sache der einzelnen Teilnehmer.