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von Anonymer Benutzer

RzF - 82 - zu § 44 Abs. 2 FlurbG


Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 10.10.1985 - 13 A 84 A.1769

Aktenzeichen 13 A 84 A.1769 Entscheidung Urteil Datum 10.10.1985
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze

1. Jeder Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahrens hat das Recht auf pflichtgemäße Abwägung seiner Interessen bei der Festlegung der Landabfindung.
2. Ein rechtzeitiger Gestaltungswunsch auf rückwärtige Erschließung des Anwesens ist in die Abwägung zur Gestaltung des Flurbereinigungsplanes einzubeziehen.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 44 - zu § 37 Abs. 1 FlurbG.