Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 10.10.1985 - 13 A 84 A.1769
Aktenzeichen | 13 A 84 A.1769 | Entscheidung | Urteil | Datum | 10.10.1985 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze
1. | Jeder Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahrens hat das Recht auf pflichtgemäße Abwägung seiner Interessen bei der Festlegung der Landabfindung. |
2. | Ein rechtzeitiger Gestaltungswunsch auf rückwärtige Erschließung des Anwesens ist in die Abwägung zur Gestaltung des Flurbereinigungsplanes einzubeziehen. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 44 - zu § 37 Abs. 1 FlurbG.