Flurbereinigungsgericht Kassel, Urteil vom 09.11.1983 - F 12/82
Aktenzeichen | F 12/82 | Entscheidung | Urteil | Datum | 09.11.1983 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Kassel | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Eine Abfindungszusage, die in einem so frühen Verfahrensabschnitt eines Flurbereinigungsverfahrens abgegeben wird, daß die bei der Landabfindung vorzunehmende Abwägung der betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander (§ 44 Abs. 2 FlurbG) nicht gewährleistet ist, ist rechtsunwirksam. |
Aus den Gründen
Nach herrschender Rechtsprechung ist eine Abfindungszusage immer dann nicht verbindlich, wenn sie nach ihrem Inhalt oder der Art und Weise ihres Zustandekommens rechtswidrig ist, also insbesondere, wenn sie gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Dies ist immer dann der Fall, wenn eine Zusage der vom Flurbereinigungsgesetz gewünschten Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes entgegensteht und damit den Gesamtzweck des Verfahrens beeinträchtigt oder wenn sie zu einer Benachteiligung anderer Beteiligter, insbesondere bei deren Landabfindung führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.05.1961 - I C 102.58 - = RdL 1961 S. 274). Schließlich ist eine Zusage auch dann rechtswidrig, wenn sie gegen das vom Gesetz zwingend vorgeschriebene Verfahren in einer Weise verstößt, daß von einem ordnungsgemäßen Zustandekommen des Flurbereinigungsplanes nicht mehr ausgegangen werden kann. In diesem Zusammenhang spielt auch der Zeitpunkt, in dem die Zusage gegeben worden ist, eine maßgebliche Rolle (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 15.07.1980 - 7 S 335/80 = RzF - 61 - zu § 44 Abs. 2 FlurbG). Unter diesen Voraussetzungen kann die den Klägern am 09. November 1970 gegebene Abfindungszusage keine Verbindlichkeit beanspruchen. In diesem Zeitpunkt war nämlich noch nicht einmal die Grundstücksschätzung festgestellt, was erst am 21. September 1972 erfolgte. Die Planwünsche aller Teilnehmer wurden auch erst im April 1972 entgegengenommen und die Planvereinbarungsverhandlungen mit den Teilnehmern begannen schließlich erst im Mai 1972. Diese Umstände lassen erkennen, daß die Abfindungszusage gegenüber den Klägern in einem so frühen Stadium des Flurbereinigungsverfahrens abgegeben worden ist, in dem ein Gesamtüberblick über die Abfindungsnotwendigkeiten und -möglichkeiten noch nicht bestand. Bei einer Verbindlichkeit der Zusage wäre sonach der Neugestaltungsauftrag in unzulässiger Weise behindert und die bei der Abfindung aller Teilnehmer vorzunehmende Abwägung der betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander (§ 44 Abs. 2 FlurbG) ausgeschlossen gewesen.