Flurbereinigungsgericht Münster, Urteil vom 15.02.1982 - 9 G 28/81
Aktenzeichen | 9 G 28/81 | Entscheidung | Urteil | Datum | 15.02.1982 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Münster | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Die von einem Teilnehmer für die Zeit nach der Flurbereinigung geplante Änderung seiner Bearbeitungsweise auf der neu zugeteilten Abfindungsfläche (Umstellung auf Unterglasbetrieb) zählt nicht zu den in § 44 FlurbG genannten Wertfaktoren. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 37 - zu § 37 Abs. 1 FlurbG.