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von Anonymer Benutzer

RzF - 60 - zu § 44 Abs. 2 FlurbG

Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 04.10.1979 - 9 C 130/78 = RdL 1980 S 41

Aktenzeichen 9 C 130/78 Entscheidung Urteil Datum 04.10.1979
Gericht Flurbereinigungsgericht Koblenz Veröffentlichungen RdL 1980 S 41  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die bei Abwägung nach § 44 Abs. 2 FlurbG zu beachtenden Bedürfnisse müssen sich aus der bestimmungsmäßigen Verwendung oder Benutzung des eingebrachten Grundbesitzes ergeben.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 29 - zu § 37 Abs. 1 FlurbG.