Flurbereinigungsgericht Münster, Urteil vom 19.05.2016 - 9 a D 16/13.G (Lieferung 2017)
Aktenzeichen | 9 a D 16/13.G | Entscheidung | Urteil | Datum | 19.05.2016 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Münster | Veröffentlichungen | Lieferung | 2017 |
Leitsätze
1. | Ist der Teilnehmer Eigentümer landwirtschaftlicher Flächen sowohl in der Stadt C. als auch in der Stadt B., wird er ohnehin von beiden Städten steuerlich veranlagt. Rechtlich relevante Nachteile im Zusammenhang mit der Beantragung und Abwicklung von flächenbezogenen EU-Agrarzahlungen sind bei Zuteilung benachbarter Flächen aus verschiedenen Städten daher nicht zu erwarten; die insofern lediglich in Rechnung zu stellende Belastung durch zusätzlichen bürokratischen Aufwand ist geringfügig und fällt bei der hier vorzunehmenden Gesamtabwägung letztlich nicht ins Gewicht. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 6 - zu § 30 FlurbG.