Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.08.1995 - 11 C 21.94 = RdL 1995 S. 266
Aktenzeichen | 11 C 21.94 | Entscheidung | Urteil | Datum | 16.08.1995 |
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Gericht | Bundesverwaltungsgericht | Veröffentlichungen | = RdL 1995 S. 266 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Gestaltungsgesichtspunkte, die erst nach dem maßgebenden Zeitpunkt des Wirksamwerdens der vorläufigen Besitzeinweisung aufgetreten sind, können für die Feststellung der Wertgleichheit von Einlage und Abfindung grundsätzlich keine Berücksichtigung mehr finden. |
2. | Dies gilt auch dann, wenn solche Gestaltungsgesichtspunkte erst dadurch auftreten, daß ein Einlagegrundstück nach Bekanntmachung des Zusammenlegungsplans und nach Wirksamwerden der vorläufigen Besitzeinweisung privatrechtlich durch einen zuvor nicht beteiligten Dritten erworben wird. |
3. | In diesem Fall kann kein neuer oder erweiterter Abfindungsanspruch des Erwerbers entstehen, sondern nur der bereits bestehende Abfindungsanspruch des Veräußerers auf den Erwerber übergehen. |
4. | Betrifft der Erwerb nur einen Teil der Einlagegrundstücke des Veräußerers, so steht dem Erwerber aus § 44 FlurbG ein Anspruch auf Ausweisung einer möglichst gleichwertigen Abfindung aus der Gesamtabfindung des Veräußerers im Wert der erworbenen Flächen zu, der entsprechend § 68 Abs. 2 FlurbG durch die Flurbereinigungsbehörde oder im Widerspruchsverfahren durch die Widerspruchsbehörde zu konkretisieren ist. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 12 - zu § 15 FlurbG.