Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 11.07.1996 - 13 A 94.2891 = BayVBl. 1997 S. 208

Aktenzeichen 13 A 94.2891 Entscheidung Urteil Datum 11.07.1996
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen BayVBl. 1997 S. 208  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Mit Anordnung der Unternehmensflurbereinigung tritt die Flurbereinigungsbehörde an die Stelle der Enteignungsbehörde.
2. Der Umfang der Enteignungsbetroffenheit dem Grunde nach wird von der Flurbereinigungsbehörde im Flurbereinigungsplan umfassend und ohne Einschränkungen festgestellt. Die gerichtliche Überprüfung dieser Feststellung obliegt allein dem Flurbereinigungsgericht.
3. Die Planungsgrundsätze des § 44 FlurbG sind im Unternehmensverfahren nur insoweit eingeschränkt, als für nicht mehr behebbare, unternehmensbedingte Wertminderungen (§ 88 Nr. 3, 4 und 5 FlurbG) Geldentschädigungen und Leistungen zu erbringen sind (§ 88 Nr. 6 FlurbG).
4. Lärm- und abgasemittierende Anlagen wie eine Autobahn können einen enteignenden Eingriff in den Betriebszweig "Ferien auf dem Bauernhof" darstellen. Dazu müssen die Immissionen selbst nicht die Enteignungsschwelle überschreiten, es genügt, daß als mittelbare Folge des Unternehmens eine bisherige "Schutzzone" entfällt und damit zu einer Minderung des Verkehrswertes der Hofstelle führt.

Aus den Gründen

Die allein noch im Streit befindliche Feststellung der Beklagten, daß die Abfindung für den Besitzstand des Beigeladenen wegen Wertminderung des Betriebsgrundstückes - dies schließt den Betriebszweig "Ferien auf dem Bauernhof" mit ein - unternehmensbedingt wertungleich ist, entspricht der Rechtslage und hält deshalb rechtlicher Überprüfung stand. Der Flurbereinigungsplan kann aus Gründen des Unternehmens den Anspruch des Beigeladenen auf wertgleiche Abfindung (§ 44 FlurbG) nicht erfüllen.

Dem ist folgendes voranzustellen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 05.12.1985, RdL 1986, 100; vom 01.12.1988, BayVBl. 1989, 374 = RdL 1989, 237; insbesondere Urteil vom 29.10.1990, RzF - 89 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG = BayVBl. 1991, 756 = RdL 1991, 68) gelten für ein (auch) auf § 87 FlurbG gegründetes Verfahren (Unternehmensflurbereinigung) grundsätzlich alle Vorschriften der Regelflurbereinigung. Eingeschränkt oder verdrängt sind sie allerdings durch die Sondervorschriften der § 87 f. FlurbG. Die für die Abfindung eines Teilnehmers maßgeblichen Planungsgrundsätze des § 44 FlurbG (insbesondere der Anspruch auf eine wertgleiche Landabfindung) finden deshalb auch in der Unternehmensflurbereinigung Anwendung; sie werden aber insoweit eingeschränkt, als für nicht mehr behebbare, unternehmensbedingte Wertminderungen (§ 88 Nrn. 3, 4 und 5 FlurbG) Geldentschädigungen und Leistungen zu erbringen sind (§ 88 Nr. 6 FlurbG). Der Senat hat in seiner weiteren Entscheidung vom 22.04.1993 (RdL 1993, 294 = RzF - 94 - zu § 44 Abs. 2 FlurbG) ausgeführt, das Gericht untersuche bei Abfindungsstreitigkeiten in der Unternehmensflurbereinigung, "ob die Abfindung eines Teilnehmers den Flurbereinigungsgrundsätzen des § 44 FlurbG entspricht oder ob - nicht behebbare - unternehmensbedingte Nachteile im Sinne des § 88 Nrn. 4 und 5 FlurbG den Anspruch auf eine wertgleiche Landabfindung im Sinne des § 44 Abs. 1 FlurbG mindern ... Sind solche Nachteile gegeben, erstreckt sich die Prüfung darauf, ob sie im Flurbereinigungsplan - als enteignende Eingriffe - erfaßt ... sind. Nicht geprüft wird hingegen die Höhe dieser Entschädigung, da hierfür nur der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offensteht (§ 88 Nr. 7 FlurbG).

Ergeben sich aus dem Flurbereinigungsplan in Beachtung der Planungsgrundsätze des § 44 FlurbG keine Wertminderungen im Sinne des § 88 Nrn. 4 und 5 FlurbG und scheidet deshalb die Anwendung dieser Sondervorschriften mangels gegebenen Sachverhaltes aus, ist die Abfindung vielmehr wertgleich im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Halbsatz 2 FlurbG, liegt - trotz Unternehmensflurbereinigung - eine Enteignung nicht vor. Denn eine Abfindung, die dem § 44 FlurbG entspricht, erfaßt alle unter enteignungsrechtlichen Gesichtspunkten bedeutsamen Qualitätsmerkmale und berücksichtigt in vollem Umfang das Eigentumsrecht nach Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -. Die der Anordnung der Unternehmensflurbereinigung anhaftende Fremdnützigkeit hat sich in solchen Fällen beim Planungsergebnis nicht aktualisiert (Kaiser, AgrarR 1989, 61/63). Die Landabfindung ist in diesem Fall - wie in der Regelflurbereinigung - Surrogat der alten Grundstücke. Die Regelung in § 68 Abs. 1 FlurbG gewährleistet damit als gesetzliche Inhaltsbestimmung des Eigentums das im Art. 14 Abs. 1 GG garantierte Eigentum.

Die Erkenntnis, daß Wertnachteile im Sinne des § 88 Nrn. 4 und 5 FlurbG verblieben sind, begründet dagegen die Wertungleichheit der Abfindung und erweist sich deshalb als enteignungsrechtlich relevant.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.03.1987 (BVerfGE 87, 264 f.) führt zu keiner anderen Beurteilung: Die in der genannten Entscheidung getroffene Unterscheidung zwischen der enteignungsrechtlich relevanten Vorwirkung der Anordnung der Unternehmensflurbereinigung (Grundverwaltungsakt) und der Enteignung im Vollzug der Planungsentscheidung (Enteignung im engeren Sinne) begründet die vom Senat vertretene Auffassung, daß am Ergebnis der Planentscheidung (Flurbereinigungsplan) ablesbar ist, ob die der "Fremdnützigkeit" dienenden Enteignungsvorschriften in § 88 Nrn. 4 und 5 FlurbG überhaupt zur Anwendung kommen und damit eine Enteignung vorliegt. Denn findet ein Zugriff auf das Eigentum im Fremdinteresse (§ 88 Nrn. 4 und 5 FlurbG) nicht statt, erweist sich die nach den allgemeinen Planungsgrundsätzen (§ 37 f., § 44 f. FlurbG) gestaltete Abfindung des einzelnen Teilnehmers wie bei einer Regelflurbereinigung als eine im privatnützigen Interesse der Solidargemeinschaft und des einzelnen Teilnehmers liegende Neuordnung des Grundbesitzes".

Entsprechend erfüllt auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluß vom 30.07.1980, RdL 1981, 93/94) - ergänze: neben anderen unternehmensbedingt verbliebenen Nachteilen - nur der für das Unternehmen vorgenommene Landabzug den Tatbestand der Enteignung, denn nur diese Maßnahme diene einem dem Interesse des Betroffenen entgegengesetzten fremden Interesse. Soweit die in einem solchen Verfahren durchgeführten Maßnahmen darauf gerichtet seien, die Besitzverhältnisse neu zu ordnen und dabei die durch die Maßnahme verursachte zusätzliche Zersplitterung des Grundbesitzes zu beseitigen, lägen sie im Interesse der betroffenen Grundstückseigentümer selbst, denen durch die Umlegung und die Zuteilung gleichwertiger Grundstücke eine wirtschaftlichere Betriebsführung ermöglicht werden solle. Von einer Enteignung könne insoweit nicht gesprochen werden. Hieran knüpft das Bundesverwaltungsgericht mit seiner Entscheidung vom 03.11.1988 (BVerwGE 80, 340 = RzF - 40 - zu § 28 Abs. 1 FlurbG) an, wenn es darauf hinweist, daß mit der Verteilung des Landverlustes auf einen größeren Kreis von Eigentümern nicht nur die Verwirklichung eines im öffentlichen Interesse liegenden Vorhabens ermöglicht werden solle, sondern gleichzeitig privatnützige Ziele verfolgt würden. Es gehe darum zu verhindern, daß infolge der Landinanspruchnahme die Fluren zerschnitten und damit die wirtschaftliche Struktur von Gemeinden zerstört, die Zersplitterung des Grundbesitzes vermehrt und Betriebe in ihrer Existenz vernichtet würden. Auch werde wie in einem Regelflurbereinigungsverfahren regelmäßig dort neu geordnet, wo dies aus Gründen der Folgenbewältigung der Unternehmensflurbereinigung allein nicht geboten wäre. - All das gilt erst recht, wenn - wie hier - das Verfahren als Regelflurbereinigung nach § 1, § 4 und § 37 FlurbG und zugleich als Unternehmensflurbereinigung nach § 87 f. FlurbG angeordnet und durchgeführt wurde. Die Teilnehmergemeinschaft ist damit instand gesetzt, sowohl fremd- als auch ausdrücklich privatnützige Ziele zu verfolgen. Der wirtschaftliche Erfolg zeigt sich für den Beigeladenen evident, wenn die Beklagte die Minderung der Bewirtschaftungskosten beim Betrieb des Beigeladenen kapitalisiert mit annähernd 54 000 DM errechnet. (Daß das betriebswirtschaftliche Ergebnis andererseits die Gegenleistung für den vom Beigeladenen erbrachten Landabzug nach § 47 FlurbG und die von ihm erhobenen Beiträge nach § 19 FlurbG darstellt, bedarf keiner Ausführungen.)

In Anwendung dieser Grundsätze hat die Beklagte in der Abfindung des Beigeladenen verbliebene unternehmensbedingte, nicht behebbare (§ 88 Nr. 5 FlurbG) Nachteile zu Recht als enteignende Eingriffe erfaßt.

Im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin war sie dazu auch befugt. Nach § 87 Abs. 1 FlurbG setzt die für das Enteignungsverfahren an sich zuständige Enteignungsbehörde die Unternehmensflurbereinigung durch ihren Antrag bei der Anordnungsbehörde (in Bayern: Direktion für Ländliche Entwicklung, Art. 1 Abs. 3, Art. 2 Abs. 2 des Bayerischen Ausführungsgesetzes zum Flurbereinigungsgesetz - AGFlurbG -) in Gang. Mit der Anordnung der Flurbereinigung stehen den Flurbereinigungsbehörden sämtliche die Enteignung betreffenden Befugnisse nach dem Flurbereinigungsgesetz zu, denn die Flurbereinigungsbehörde tritt im Verfahren nach § 87 ff. FlurbG an die Stelle der Enteignungsbehörde (BGH vom 12.07.1984, RdL 1984, 241/242). Die Kreisverwaltungsbehörde als Enteignungsbehörde wird daneben nicht noch zusätzlich tätig. In der Unternehmensflurbereinigung ist die Flurbereinigungsbehörde die - alleinige - Enteignungsbehörde (vgl. auch Fink in AgrarR Beilage l/1976, S. 22, 23).

Daß die Flurbereinigungsbehörde im Flurbereinigungsplan die Entscheidung darüber trifft, ob im jeweiligen Fall die Wertgleichheit der Landabfindung nach § 44 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Halbsatz 2 FlurbG oder ein Abfindungsdefizit im Sinne des § 88 Nrn. 4 und 5 FlurbG gegeben ist, kennzeichnet auch den Umfang ihrer Entscheidungsbefugnis. Die Feststellung der Enteignungsbetroffenheit umfaßt sämtliche enteignungsrelevanten Umstände der Unternehmensflurbereinigung. Durch den Ausschluß eines neben der Unternehmensflurbereinigung weiteren Enteignungsverfahrens hat der Flurbereinigungsplan alle von der Gewähr des Eigentums berührten Merkmale der Abfindung zu erfassen und hierbei sämtliche Enteignungspositionen aufzulisten.

Die Frage, ob eine Enteignung vorliegt, ist auch ausschließlich im Verwaltungsrechtsweg zu beantworten. In die Zuständigkeit der Zivilgerichte hingegen fällt nur der Streit über die Höhe der (Geld)Entschädigung (Art. 14 Abs. 3 Satz 3 GG; § 88 Nr. 7 Satz 1 FlurbG), nicht aber auch die Vorfrage, ob überhaupt eine Enteignung beim Vollzug der Planungsentscheidung vorliegt. Diese Abgrenzung kann seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15.07.1981 (BVerfGE 58, 300) nicht mehr in Frage stehen. Auch nach Auffassung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 12.07.1984 a.a.O., Urteil vom 10.06.1985, NJW 85, 3025/3027 m. w. N.) bindet das verwaltungsgerichtliche Urteil im Rahmen seiner Rechtskraftwirkung den Zivilrichter, für den der Gegenstand des Verwaltungsprozesses nur eine - entscheidungserhebliche - "Vorfrage" bildet. Hat das Verwaltungsgericht das Vorliegen einer Enteignung verneint, so ist es dem Zivilrichter verwehrt, eine Entschädigung wegen eines enteignenden Eingriffs zuzusprechen, wobei die Bindungswirkung sich nicht nur auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Planung, sondern auch auf die Frage des enteignenden Eingriffs erstreckt, weil, wie dargelegt, beide Fragen nur einheitlich bewertet werden können. Auch Berkemann (DVBl. 1986, 768/770) erinnert die Zivilgerichte daran, daß sich ihre Zuständigkeit nach Art. 14 Abs. 3 GG nur auf die Anspruchshöhe, nicht aber auf den Anspruchsgrund bezieht.

Der Flurbereinigungsplan im Verfahren M. kann den Anspruch des Beigeladenen auf wertgleiche Abfindung (§ 44 Abs. 1 FlurbG) aus Gründen des Unternehmens nicht erfüllen. Wenn § 44 Abs. 2 zweiter Halbsatz FlurbG bestimmt, daß bei der Landabfindung alle Umstände zu berücksichtigen sind, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluß haben, so kann es sich hierbei nur um solche Wertumstände handeln, die auch der Einlage angehaftet sind. Die auf so umschriebene Wertumstände abstellende Prüfung zeigt, daß die Abfindung im Wert hinter der Einlage zurückgeblieben und ein unternehmensbedingt auszugleichender Nachteil verblieben ist (§ 88 Nr. 5 FlurbG).

Im Zeitpunkt der Anordnung der Flurbereinigung war der um die Hofstelle, in einer ländlich ansprechenden Umgebung gelegene Besitz des Beigeladenen von Nord nach Süd durchgestreckt. Ohne diesen landwirtschaftlichen Grund in Anspruch nehmen zu müssen, konnte deshalb eine von West nach Ost verlaufende lärm- und abgasemittierende Anlage wie die Autobahn erst im Abstand von über 300 m vom Wohngebäude errichtet werden. Diese örtliche Situation ermöglichte nicht nur dem Beigeladenen und seiner Familie ein von einer solchen Straßenplanung großteils unberührtes Wohnen, sondern gestattete auch die Einrichtung des Betriebszweiges Ferien auf dem Bauernhof, wie die vom Beigeladenen vorgelegten Übernachtungszahlen beweisen. Als "Schutzzone" waren die der Hofstelle vorgelagerten Flächen geeignet, das Anwesen gegen eine dem Beigeladenen lästige Nutzung fremder Grundstücke abzuschirmen (vgl. BGH vom 06.03.1986, AgrarR 1986, 317 ff.). Eingriffe in die Flächen abzuwehren, gestattete die durch die Gewährleistung des Eigentums (Art. 14 GG) bestimmte Rechtsposition des Beigeladenen. Dies prägte im Hinblick auf die Planung der Autobahndirektion die Einlage des Beigeladenen und haftet ihr als maßgeblicher Wertumstand im Sinne des § 44 Abs. 2 FlurbG an. Eine solche der Einlage zuzurechnende und einen entsprechenden Abfindungsanspruch begründende Rechtsposition liegt der Entschädigungsregelung in Art. 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung - BayEG - zugrunde; darauf wird später noch eingegangen.

Der Einwand der Klägerin, das nicht im Eigentum des Beigeladenen befindliche EinlageflstNr. 3315/51 sowie die Gemeindeverbindungstraße von O. über W. nach G. ließen einen räumlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen der Hofstelle und den ihr teilweise zur Errichtung der BAB A 7 zugeteilten EinlageflstNrn. 3315/6 und 3315/52 nicht erkennen und stünden daher der Annahme einer Schutzfunktion dieser Flächen entgegen, greift nicht durch. Wie das EinlageflstNr. 3315/51 in seinem hier maßgeblichen südlichen Teil nur ein Einsprengsel im Besitz des Beigeladenen bildete, kam auch der Gemeindeverbindungsstraße keine trennende Wirkung zu. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag von Beklagter und Beigeladenen besaß die Verbindung kaum eine Verkehrsfunktion. Sie war von Westen nur bis zum Anwesen des Beigeladenen geteert und im übrigen Schotterweg. Im Winterhalbjahr wurde die Straße mit Ausnahme der Zufahrt zur Hofstelle des Beigeladenen nicht geräumt und war bei Schneelage unpassierbar. Die Ortschaften W. und G. seien deshalb schon immer auf kürzerem Weg und über zum Teil ausgebaute Straßen über Sch. erreicht worden. Damit liegt auf der Hand, daß der Ausbau der fraglichen Gemeindeverbindungsstraße zu einer Verkehrsanlage, deren Lärm auch nur annähernd dem einer Bundesautobahn gleichzusetzen ist, ohne Verbreiterung und damit ohne entschädigungslose Inanspruchnahme von Einlageflächen des Beigeladenen nicht möglich wäre. Das kennzeichnet die Rechtsposition des Beigeladenen (vgl. BGH vom 06.03.1986 a.a.O.). Die Gemeindeverbindungsstraße hob die Schutzzonenfunktion des zusammengelegenen Besitzes gegenüber Lärmeinwirkungen durch den Betrieb der Autobahn nicht auf.

Auch trifft die Auffassung der Klägerin nicht zu, die Annahme einer "Schutzzone" scheide ferner aus, weil die EinlageflstNrn. 3315/6 und 3315/52 nicht nördlich des Hofgrundstücks, sondern östlich versetzt gelegen seien. Der Beigeladene hätte etwa eine unmittelbar nördlich des Anwesens geplante lärmemittierende Anlage nicht ohne weiteres verhindern können. Die Frage, nach welchen Merkmalen das Vorliegen einer Schutzzone zu prüfen ist, beantwortet sich nur aus der jeweils konkreten Planung heraus, denn nur nach dieser bemißt sich die Funktion der vorgelagerten Fläche. Das zeigt der Fall angesichts der örtlichen Lage des Altbesitzes eindeutig; ein Abschirmeffekt der der Hofstelle vorgelagerten Grundflächen entfaltet sich nur gegenüber in West-Ost-Richtung verlaufenden Anlagen, bei einem etwa parallel liegenden Planungsvorhaben scheidet ein solcher Effekt aus. Angesichts der hier ausgeführten Planung erweisen sich die EinlageflstNrn. 3315/6 und 3315/52 als "Schutzzone".

Darauf, daß landwirtschaftliche Nutzflächen möglicherweise nicht zu den (sachlichen) Betriebsmitteln der Vermietung von Gästezimmern auf dem Bauernhof zählen, kommt es im übrigen nicht an, wenn die Schutzzonenfunktion einer Fläche in Frage steht. Die im räumlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang liegende Wirkung des Grundbesitzes als "Schutzzone" prägt im Rahmen der Unternehmensflurbereinigung - wie dargelegt - den Betriebszweig "Ferien auf dem Bauernhof".

In diese geschützte Position des Beigeladenen griff die Beklagte durch den Flurbereinigungsplan ein. Mit der Umsetzung des bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses der Regierung von Sch. vom 15.07.1977 wurden dem Beigeladenen die für die Errichtung der BAB A 7 benötigten Teilflächen aus seinen EinlageflstNrn. 3315/6, 3315/52 und 3347 nicht wieder zugeteilt; sie konnten in seiner Abfindung auch nicht aufscheinen, weil die Beklagte nach den für das Unternehmen maßgeblichen Bestimmungen der § 87, § 88 Nr. 4 Satz 3 FlurbG verpflichtet war, sie der Klägerin zu Eigentum zuzuteilen; diese besaß hierauf einen Rechtsanspruch. Im Verlust der Schutzzone zeigt sich die fehlende Wertgleichheit der Abfindung des Beigeladenen und liegt die Wertminderung des Betriebsgrundstücks (Hofstelle im neuen FlstNr. 3335) begründet.

Der Anspruch der Beigeladenen auf Feststellung und Ausgleich des unternehmensbedingt verbliebenen Nachteils stützt sich auf § 88 Nrn. 5 und 6 und auf Art. 8 Abs. 2 Nr. 2, Art. 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BayEG, die über §§ 17, 19 Abs. 5 ff. FStrG Anwendung finden. Mit der Regelung des Art. 11 BayEG berücksichtigt der Gesetzgeber, daß im Enteignungsverfahren - über den hier nicht maßgeblichen Grundverlust hinaus - auch andere Vermögensnachteile auszugleichen sind. Beispielhaft nennt er in Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 dieser Regelung die Wertminderung einer Restfläche bei Entzug eines Teils eines räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängenden Grundbesitzes. Hierunter fällt der vorliegende Streit.

Der enteignungsrechtlich relevante Nachteil bestimmt sich dabei nicht danach, ob die von der Bundesautobahn ausgehenden Lärmimmissionen selbst die Enteignungsschwelle überschreiten, was nach Auffassung der Prozeßbeteiligten auch nicht der Fall ist (zu den diesbezüglichen Grenzwerten vgl. BGH vom 25.03.1993, NJW 1993, 1700, und vom 16.03.1995, RdL 1995, 129). Der Beigeladene rügt vielmehr den Minderwert der von der Nichtwiederzuteilung (enteignungsrechtlich: vom Teilentzug) seiner als Schutzzone dienenden Einlage betroffenen Abfindung, hier der Hofstelle, die aus diesem Grund unternehmensbedingt wertungleich ist.

Der zur Anspruchsbegründung vom Gesetz geforderte räumliche oder wirtschaftliche Zusammenhang (Art. 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BayEG) des entzogenen mit dem verbleibenden Teil des Grundbesitzes korrespondiert mit der - als Wertumstand qualifizierten - Schutzzonenfunktion der dem Anwesen vorgelagerten und nicht wiederzugeteilten Einlageflächen. Eine entschädigungsrechtlich relevante Wertminderung des Restbesitzes setzt voraus, daß die Wertminderung sich auf eine gesicherte Rechtsposition erstreckt (BGH vom 18.09.1986, NJW 1987, 1256). Wenn sich lediglich die Entwicklungstendenz für die Restfläche verschlechtert und deshalb der Verkehrswert sinkt, trifft der sich ergebende Minderwert keine geschützte Rechtsposition des Eigentümers (BGH vom 12.06.1975, NJW 1975, 1778). Daß die EinlageflstNrn. 3315/6 und 3315/52 mit dem Anwesen einen räumlich bzw. wirtschaftlich zusammenhängenden Grundbesitz bildeten - und damit auch im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 06.03.1986 a.a.O.) als "Schutzzone" dienten - ist oben dargetan.

Die Kausalität zwischen der Nichtwiederzuteilung von Einlageflächen und dem unternehmensbedingten Nachteil hängt nicht davon ab, daß die Wertminderung unmittelbare Folge der Grundinanspruchnahme ist. Beim Entzug von Teilflächen muß sich der auf die Abfindung bezogene Nachteil lediglich als Folge des Betriebs des Unternehmens, hier also der Autobahn darstellen (so bereits BGH vom 04.10.1973, DVBl. 1974, 124).

Der von der Klägerin als Unternehmensträger auszugleichende unternehmensbedingte Nachteil richtet sich nach der Minderung des Verkehrswertes der Hofstelle, die aus der Gesamtbetrachtung des Grundstücks folgt, wobei die hier maßgeblichen wertmindernden Umstände in den vom Betrieb der Autobahn ausgehenden Beeinträchtigungen zu sehen sind. Deshalb ist der Planaussage zur Enteignungsbetroffenheit eine neue Fassung zu geben.

Der Ausgleich beinhaltet einmal eine angemessene Entschädigung des Betriebs für Lärmimmissionen des Wohnbereichs, der vom Schutzzweck her sowohl den Innen- wie den Außenwohnbereich umfaßt. Denn der Verkehrswert eines Wohnanwesens bemißt sich zunächst nach dem von äußeren Einflüssen ungestörten angenehmen Wohnen, das sich nicht allein auf die Wohnräume beschränkt, sondern auch auf alle dem Wohnen im Freien dienenden Flächen erstreckt. Der Schutzgegenstand des Wohnens betrifft einen einheitlichen Lebensvorgang, der die Nutzung des Grundstücks in vollem Umfang erfaßt. Eine nach Innen- und Außenwohnbereich aufgespaltene Beurteilung ginge an den Bedürfnissen der Bevölkerung und an der daraus hergeleiteten sachdienlichen Sicht vorbei (vgl. BVerwGE 87, 332/387).

Im Wert eines Hofanwesens spiegelt sich indes nicht nur der Nutzen für den eigenen Zweck, sondern auch die wirtschaftliche Verwertbarkeit im Wege einer Vermietung von Ferienzimmern an Gäste wider, denn das schließt die Gesamtbetrachtung des Grundstücks mit ein. Wenn auch der Senat aufgrund des Augenscheins und der Erläuterungen des Beigeladenen feststellen konnte, daß das Wohnen der Feriengäste im Freien im wesentlichen westlich und südlich des Wohngebäudes stattfand, so bleibt die Beurteilungsgrundlage hiervon unberührt. Daß Teilflächen eines Grundstücks dem Wohnen im Freien zugeordnet werden können, zeigt die konkrete Schutzwürdigkeit des Außenwohnbereichs. Daraus folgt aber nicht, daß sich der Nachteilsausgleich lediglich nach dem Verkehrswert dieser Teilfläche richtet, denn auch der Grundstücksmarkt unterscheidet in aller Regel nicht zwischen einzelnen Grundstücksteilen, sondern nimmt einen Abschlag vom Gesamtwert vor (vgl. BGHZ 97, 361/370). Hinzu kommt, daß die Vermietung von Zimmern an Feriengäste einen wirtschaftlich einheitlichen Vorgang darstellt, der eine getrennte Betrachtung von Innen- und Außenwohnflächen verbietet. Erfüllt eine Ferienwohnung die Erwartung der Gäste im Hinblick auf die Ruhe im Außenbereich nur eingeschränkt, so hat das nach der Lebenserfahrung Auswirkungen auf die Vermietbarkeit der Gästezimmer insgesamt (vgl. BVerwG vom 16.09.1993, DVBl. 1994, 338 ff.). Nach Überzeugung des Senats läßt sich der Rückgang der Übernachtungszahlen beim Beigeladenen vornehmlich auf die mit dem Bau und dem Betrieb der Bundesautobahn einhergehenden Belästigungen und Lärmimmissionen stützen. Das wiederum führt zur Minderung des Wertes des gesamten Anwesens.

Die Bestimmung des unternehmensbedingt verbliebenen Nachteils und damit der Wertminderung im Sinne des Art. 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BayEG setzt weiter einen Abgleich der Belastungen des Beigeladenen voraus, die er hinzunehmen hatte, mit den ihn zusätzlich durch die Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses der Regierung von Sch. treffenden Erschwernissen. Denn erst diese Betrachtung ergibt die nicht mehr zu duldende Beeinträchtigung; sie zeigt vorliegend die enteignungsrechtlich relevante Betroffenheit des Beigeladenen.

Nach ständiger Rechtsprechung (BGH vom 04.10.1973 a.a.O. und vom 06.03.1986 a.a.O.; ferner Molodovsky/Bernstorff, Enteignungsrecht in Bayern, Stand 01.02.1994, Anm. 2.7.4.3 (Seite 21) zu Art. 11 BayEG) müssen in der Prüfung die Beeinträchtigungen außer Ansatz bleiben, die den Beigeladenen auch getroffen hätten, wenn die Bundesautobahn nicht auf den fraglichen Teilflächen errichtet, sondern statt dessen an der Grenze des zusammenhängenden Einlagebesitzes geführt worden wäre. Denn der Beigeladene kann enteignungsrechtlich nur die Belastungen geltend machen, die zusätzlich eingetreten sind gegenüber denen, die auch ohne Inanspruchnahme seiner Einlageflächen entstanden wären, da er den Bau der Autobahn jenseits seines Grundbesitzes mangels Eingriffs in sein Eigentum kaum hätte verhindern können. Es ist mit anderen Worten darauf abzustellen, in welchem Maße die mit dem Betrieb der Bundesautobahn verbundenen Beeinträchtigungen stärker auf die dem Beigeladenen wieder zugeteilte Hofstelle einwirken als dies ohne den Bau über die Einlageflächen der Fall gewesen wäre. Von einer derartigen "spürbaren Mehrbelastung", die bei 3 dB (A) beginnen kann (vgl. Molodovsky/Bernstorff a.a.O. (Seite 23) m. w. N.), darf hier ausgegangen werden, denn nach den in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erläuterungen des Vertreters der Autobahndirektion würde eine "Parallelverschiebung" der Trasse an die Nordseite der Einlage des Beigeladenen am Anwesen eine Lärmreduzierung um etwa 7,6 bis 7,7 dB (A) bewirken; gegenüber den - aufgrund der Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - RLS - Ausgabe 1990 - errechneten Lärmwerten des ausgeführten Vorhabens von 66,1 dB (A) tags bzw. 55,8 dB (A) nachts erbrächte nämlich die fiktive Trasse nur eine Lärmbelastung am Anwesen von 54,5 dB (A) tags und 49,1 dB (A) nachts. Der Einwand der Klägerin, auf eine Trasse entlang der Nordgrenze dürfe - unabhängig vom Argument der fehlenden Schutzzone - schon deshalb nicht abgestellt werden, weil wegen des Sch.-Weihers eine entsprechende Linienführung ausscheide, verkennt die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der der Senat beitritt (vgl. BGH vom 04.10.1973 a.a.O. und vom 06.03.1986 a.a.O.). Danach wird allein die mit der "Parallelverschiebung" prüfbare "Mehrbelastung" der Eigentumsposition des Betroffenen gerecht, ohne daß es grundsätzlich darauf ankommt, ob tatsächlich die Möglichkeit bestand, die Straßenanlage außerhalb des Grundbesitzes zu errichten. Im übrigen geht die errechnete Lärmreduzierung von einer nicht in einen Einschnitt verlegten Trasse aus.

Der Betrieb der Autobahn überschreitet auch die nicht hinzunehmende Lästigkeitsgrenze. Der Bundesgerichtshof hat es abgelehnt, die Grenze der noch entschädigungslos zu duldenden Lärmbelastung auf einen bestimmten Geräuschpegel festzulegen, andererseits aber eine Enteignungsrelevanz schon im Rahmen der nach § 17 Abs. 4 FStrG a. F. bzw. Art. 74 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG anzuwendenden Werte bejaht (BGH vom 06.03.1986 a.a.O.). Ob es auch ausreicht, wenn der Mittelungspegel des Lärms 50 dB (A) übertrifft (vgl. Molodovsky/Bernstorff a.a.O. (Seite 23) m. w. N.) kann hier dahingestellt bleiben, da nach den nicht angegriffenen Berechnungen des Vertreters der Autobahndirektion die bereits genannten Lärmwerte von 61,1 dB (A) tagsüber und 55,8 dB (A) nachts erreicht werden. Aufgrund des Augenscheins geht der Senat davon aus, daß die fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle beim Anwesen des Beigeladenen 58 dB (A) tagsüber und 48 dB (A) nachts beträgt und damit die errechneten Werte die geforderte Lästigkeitsschwelle längst überschreiten. Er legt zugrunde, daß der hier gegebene Außenbereich im Sinne des § 35 Baugesetzbuch dazu dient, emissionsträchtige Anlagen aufzunehmen, andererseits die zu duldende Geräuschbelastung im Einzelfall der Abwägung bedarf. In die Beurteilung ist deshalb die Lage des Betriebes in der reizvollen und zuvor durch Straßenlärm kaum vorbelasteten bäuerlich geprägten Hügellandschaft des Allgäus ebenso eingeflossen wie der Umstand, daß auch der Hof des Beigeladenen nicht unbeachtliche Lärmquellen birgt. Im Hinblick auf die Daten der Lärmbeanspruchung (Beginn des Baus der einzelnen Gewerke zur Bundesautobahn im Jahre 1978, Beginn des Autobahnbaus selbst im Jahre 1983) wendet der Senat nicht die Werte nach der sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 12.06.1990, BGBl. I S. 1036 (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BlmSchV -), sondern die vom Bundesverwaltungsgericht für ein nicht vorbelastetes, allgemeines oder reines Wohngebiet als angemessen erachteten Grenzwerte an (BVerwGE 77, 285; Urteil vom 04.05.1988 in NVwZ 1989, 151/152; Beschluß vom 07.09.1988, BayVBl. 1989, 87/89: tagsüber 55 dB (A), nachts 45 dB (A)), die er wegen der Geräuschvorbelastung des Hofes um 3 dB (A) anhebt. Aber selbst bei Ansatz der Immissionsgrenzwerte nach § 2 Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BlmSchV - bewegt sich die von der Autobahndirektion errechnete Belastung immer noch im Bereich der hier enteignungsrechtlich relevanten Lästigkeit, wobei der Senat davon ausgeht, daß die Lärmvorbelastung des Anwesens selbst nicht die Immissionsgrenzwerte eines Dorfgebietes erreicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 der Verordnung).

Der Klägerin kann schließlich auch nicht darin gefolgt werden, der Beigeladene hätte sich gegen den Planfeststellungsbeschluß der Regierung von Sch. wenden müssen, wenn er die von dem planfestgestellten Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen nicht hinnehmen wollte. Abgesehen davon, daß der Verhandlungsleiter der Regierung von Sch. im Erörterungstermin zur Planfeststellung (Niederschrift B über den Termin vom 07.07.1976, S. 16) den Rechtsvorgänger des Beigeladenen im Einklang mit den damals geltenden - inzwischen geänderten - Planfeststellungsrichtlinien (AS Straßenbau Nr. 9/76 vom 16.08.1976, VkBl. 1976, 564, Nr. 25 Abs. 2) in das Entschädigungsverfahren verwiesen hatte, läßt die Klägerin die Zielrichtung des Begehrens des Beigeladenen unberücksichtigt. Denn wie vom Bevollmächtigten des Beigeladenen ausdrücklich vorgetragen ist Gegenstand des Streits nicht ein Ausgleichsanspruch wegen Überschreitung der fachplanungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle, sondern die - begründete - Feststellung der unternehmensbedingten Wertungleichheit der Abfindung und damit der Enteignungsbetroffenheit im Flurbereinigungsplan.