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von Anonymer Benutzer

RzF - 4 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13.11.1958 - I C 132/57 = Buchholz BVerwG 424.01 § 37 FlurbG Nr. 1= NJW 1959 S. 643

Aktenzeichen I C 132/57 Entscheidung Urteil Datum 13.11.1958
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen Buchholz BVerwG 424.01 § 37 FlurbG Nr. 1 = NJW 1959 S. 643  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Der allgemeine Vorteil, den die Flurbereinigung bietet, kann nur unter besonderen Umständen als Ausgleich für konkrete Nachteile, die ein Beteiligter erleidet, herangezogen werden. Regelmäßig ist ein meßbarer Nachteil durch entsprechende Vorteile anderer Art auszugleichen.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 1 - zu § 37 Abs. 2 FlurbG.