Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 08.10.2013 - 13 A 10.3043 = KommunalPraxis BY 2014, 59 (Leitsatz) (Lieferung 2015)
Aktenzeichen | 13 A 10.3043 | Entscheidung | Urteil | Datum | 08.10.2013 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | = KommunalPraxis BY 2014, 59 (Leitsatz) | Lieferung | 2015 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Übernimmt die Flurbereinigungsbehörde die Umsetzung einer Vereinbarung zwischen zwei Teilnehmern durch deren Einarbeitung in den Flurbereinigungsplan, muss dieser Transfer grundsätzlich dem Vertragsinhalt entsprechen. |
2. | Die Erschließung durch eine Furt kann im Einzelfall ausreichend sein, insbesondere wenn das als Wiese genutzte Abfindungsflurstück nur eine geringe Größe aufweist und damit eine mangelnde Rentabilität der Bewirtschaftung verbunden ist. |
Aus den Gründen
23 Wie bereits im Urteil vom 20. April 2009 im Verfahren 13 A 08.2375 ausgeführt, ist die Flurbereinigungsbehörde zur Umsetzung von Verträgen zwischen Dritten rechtlich befugt. Für die Flurbereinigungsbehörde repräsentiert eine Vereinbarung die – inhaltlich übereinstimmenden – Vorstellungen der hieran beteiligten Teilnehmer zur Gestaltung ihrer jeweiligen Abfindung, die als Abwägungsmaterial in die (Ermessens-) Entscheidung der Flurbereinigungsbehörde über die Neugestaltung des Flurbereinigungsgebiets eingehen (BVerwG, B.v. 3.4.1986 – 5 B 113.83 – Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr 47 = RzF - 14 - zu § 57 FlurbG; BayVGH, U.v. 28.12.1971 – 154 VII A 71 – = RzF - 7 - zu § 52 Abs. 1 FlurbG; U.v. 7.12.2000 – 13 A 97.1627 – juris). Übernimmt die Flurbereinigungsbehörde die Umsetzung einer Vereinbarung zwischen zwei Teilnehmern durch deren Einarbeitung in den Flurbereinigungsplan, muss dieser Transfer grundsätzlich dem Vertragsinhalt entsprechen. Bei unklaren Formulierungen bzw. Regelungen ist sie gehalten, deren Inhalt (gemäß Art. 24 BayVwVfG von Amts wegen) zu ermitteln.