Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 28.12.1971 - 154 VII A 71
Aktenzeichen | 154 VII A 71 | Entscheidung | Urteil | Datum | 28.12.1971 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze
1. | Vereinbarungen zwischen Teilnehmern, die an die Teilnehmergemeinschaft herangetragen werden, sind grundsätzlich unverbindliche Gestaltungswünsche. Ein Rechtsanspruch, daß solche Vereinbarungen bei der Plangestaltung beachtet werden, besteht nicht. |
2. | Dieser Grundsatz gilt auch für Vereinbarungen, die einen Abfindungsverzicht des einen Teilnehmers zu Gunsten eines anderen zum Inhalt haben. |