Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 03.09.2008 - 9 C 10585/08.OVG (Lieferung 2010)

Aktenzeichen 9 C 10585/08.OVG Entscheidung Urteil Datum 03.09.2008
Gericht Flurbereinigungsgericht Koblenz Veröffentlichungen Lieferung 2010

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Ein Teilnehmer hat keinen Anspruch auf Abfindung mit dem ihm zunächst zugewiesenen, durch einen Nachtrag zum Zusammenlegungsplan jedoch erheblich verkleinerten Flurstück. Einen solchen Abfindungsanspruch kann er nicht aus der zunächst vorgenommenen Zuteilung herleiten, da diese unter dem Vorbehalt einer möglichen Änderung stand und er überdies selbst Widerspruch eingelegt und schwerwiegende Mängel geltend gemacht hatte. Er kann die Zuteilung in der früheren Form auch nicht deshalb fordern, weil er bereits Maßnahmen zur Verbesserung dieses Grundstückes durchgeführt hat. Angesichts seines eigenen Widerspruches konnte er nicht darauf vertrauen, dass ihm die beanstandeten Flächen verbleiben würden.
2. Die Flurbereinigungsbehörde darf einen Flächennutzungsplan und einen Beschluss der Ortsgemeinde zur Aufstellung eines Bebauungsplanes mangels Normverwerfungskompetenz nicht in Frage stellen.

Aus den Gründen

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Abfindung mit dem ihm zunächst zugewiesenen, durch den Nachtrag V zum Zusammenlegungsplan jedoch erheblich verkleinerten Flurstück Flur 16 Nr. 19. Denn er hat in der Lage seines dortigen Altbesitzes mehr Flächen erhalten, als er eingebracht hat; diese sind überdies günstiger geformt als seine Einlageflächen. Einen Abfindungsanspruch kann er auch nicht aus der zunächst vorgenommenen Zuteilung herleiten, da diese unter dem Vorbehalt einer möglichen Änderung stand und er überdies selbst Widerspruch eingelegt und schwerwiegende Mängel geltend gemacht hatte. Er kann die Zuteilung in der früheren Form auch nicht deshalb fordern, weil er bereits Maßnahmen zur Verbesserung dieses Grundstückes durchgeführt hat. Angesichts seines eigenen Widerspruches konnte er nicht darauf vertrauen, dass ihm die beanstandeten Flächen verbleiben würden. Es war also leichtfertig von ihm, ohne Abstimmung mit der Flurbereinigungsbehörde Aufwendungen vorzunehmen. Für diese hat er auch mit der festgesetzten Gutschrift von 285,00 € einen angemessenen Ausgleich erhalten. Dieser Betrag entspricht der Abstufung einer Fläche von 1.156 m² in die Grünlandklasse VII und lässt sich mit der Überlegung begründen, dass er durch seine Maßnahmen den Wert des Grundstücks auf den in der Wertermittlung festgestellten Wert erhöht hat, während es vorher teilweise in die Klasse VII einzustufen gewesen wäre.


"..."


Die vom Beklagten unter Berücksichtigung dieser betrieblichen Entwicklung vorgenommene Abwägung ist jedoch nicht zu beanstanden. Im Rahmen der Abwägungskontrolle ist zu prüfen, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob die abwägungsbeachtlichen Belange des Beteiligten in sie eingestellt worden sind und ob weder ihre Bedeutung sowie diejenige der entgegenstehenden öffentlichen Belange und privaten Belange anderer Teilnehmer zu Lasten des Beteiligten verkannt noch der Ausgleich zwischen diesen Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrem objektiven Gewicht außer Verhältnis steht. Dabei ist ein Mangel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn er offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 2006 <= RzF - 102 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG>).


Danach liegt ein Abwägungsfehler hier nicht vor. Eine Abwägung hat stattgefunden. Die Flurbereinigungsbehörde hat die abwägungserheblichen Belange des Klägers, nämlich die Bedeutung von Flächen im Bereich "S." als hofnahe Weide und zur Verbesserung des Viehtriebes insbesondere im Hinblick auf die geplante Betriebserweiterung berücksichtigt. Entgegen der Ansicht des Klägers hat sie aber die entgegenstehenden Belange der Teilnehmer H. nicht falsch gewichtet. Zu Recht ist der Beklagte von einem Sonderwert der vom Kläger begehrten Fläche ausgegangen, der die Zuteilung an die Alteigentümer H. begründet. Zwar handelt es sich nach den Ergebnissen der Wertermittlung um landwirtschaftliche Nutzflächen. Dies schließt jedoch nicht aus, dass im Rahmen der Abfindungsgestaltung gemäß § 44 Abs. 2 FlurbG Umstände zu berücksichtigen sind, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluss haben. Solche Umstände sind hier die besondere Ortsnähe, die Darstellung im Flächennutzungsplan als alternative Wohnbaufläche sowie der Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplanes. Bereits die Ortsnähe ist bei der Gestaltung der Abfindung besonders zu berücksichtigen, zumal die Wertermittlung für die landwirtschaftlich genutzten Grundstücke nach § 28 Abs. 1 FlurbG ohne Rücksicht auf die Entfernung vom Wirtschaftshof oder von der Ortslage zu ermitteln ist. Darüber hinaus waren auch die Darstellung als alternative Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan sowie der Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplanes zu berücksichtigen. Denn die bloße Existenz dieser Planungen ist geeignet, sich auf die Verwertung der Grundstücke auszuwirken. Dies gilt unabhängig von der vom Kläger bestrittenen Rechtmäßigkeit der Beschlüsse, die von der Flurbereinigungsbehörde mangels Normverwerfungskompetenz ohnehin nicht in Frage gestellt werden darf. Für die Berücksichtigung der gemeindlichen Planungen im Rahmen der Flurbereinigung spricht zudem, dass die Kommunalaufsichtsbehörde ebenfalls von deren Gültigkeit ausgegangen ist.