Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12.12.2000 - 11 B 76.00 = RdL 2001, 109
Aktenzeichen | 11 B 76.00 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 12.12.2000 |
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Gericht | Bundesverwaltungsgericht | Veröffentlichungen | = RdL 2001, 109 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Das Flurbereinigungsgericht ist an die im Gesetz (§ 44 Abs. 1 Satz 3 u. 4 FlurbG) für maßgeblich erklärte Stichtagsregelung (hier: vorläufige Beisitzeinweisung) gebunden. Die Gesetzesbindung der Gerichte ist ein ausdrücklich normiertes Verfassungsprinzip. Ausnahmen hiervon sind auch nicht durch eine überlange Verfahrensdauer zu rechtfertigen. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 2 - zu § 2 Abs. 2 FlurbG.