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von Anonymer Benutzer

RzF - 1 - zu § 41 Abs. 6 FlurbG

Flurbereinigungsgericht Lüneburg, Urteil vom 26.10.1978 - F OVG A 24/76

Aktenzeichen F OVG A 24/76 Entscheidung Urteil Datum 26.10.1978
Gericht Flurbereinigungsgericht Lüneburg Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Adressat des festgestellten Wege- und Gewässerplanes ist die Teilnehmergemeinschaft bzw. der Träger des Vorhabens.
2. Dem einzelnen Grundeigentümer fehlt es demgegenüber bis zur Vorlage des Flurbereinigungsplanes an der individuellen Adressateneigenschaft; er kann daher den Wege- und Gewässerplan nicht unmittelbar anfechten.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 3 - zu § 9 Abs. 1 FlurbG.