Flurbereinigungsgericht Lüneburg, Urteil vom 26.10.1978 - F OVG A 24/76
Aktenzeichen | F OVG A 24/76 | Entscheidung | Urteil | Datum | 26.10.1978 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Lüneburg | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Adressat des festgestellten Wege- und Gewässerplanes ist die Teilnehmergemeinschaft bzw. der Träger des Vorhabens. |
2. | Dem einzelnen Grundeigentümer fehlt es demgegenüber bis zur Vorlage des Flurbereinigungsplanes an der individuellen Adressateneigenschaft; er kann daher den Wege- und Gewässerplan nicht unmittelbar anfechten. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 3 - zu § 9 Abs. 1 FlurbG.