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von Anonymer Benutzer

RzF - 2 - zu § 41 Abs. 3 FlurbG

Flurbereinigungsgericht Kassel, Urteil vom 30.05.1968 - F III 94/66 = RdL 1970 S. 300

Aktenzeichen F III 94/66 Entscheidung Urteil Datum 30.05.1968
Gericht Flurbereinigungsgericht Kassel Veröffentlichungen RdL 1970 S. 300  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Erfolgt der Ausbau eines Gewässers nicht im Rahmen der Flurbereinigung, so ist die Obere Wasserbehörde für die Planfeststellung zuständig.
2. Der Ausbau eines Gewässers erfolgt dann im Rahmen der Flurbereinigung, wenn die Planung und Leitung der Maßnahmen von der Flurbereinigungsbehörde wahrgenommen wird.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 8 - zu § 39 FlurbG.