Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 26.09.2011 - AN 10 K 10.00805 (Lieferung 2013)
Aktenzeichen | AN 10 K 10.00805 | Entscheidung | Urteil | Datum | 26.09.2011 |
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Gericht | Verwaltungsgericht Ansbach | Veröffentlichungen | Lieferung | 2013 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Die öffentlichen Straßen und Wege, welche im Flurbereinigungsverfahren einbezogen wurden und als gemeinschaftliche Anlagen ausgewiesen wurden, werden auch Teil des gemeinschaftlichen Erschließungskonzeptes des Flurbereinigungsgebietes, auch wenn sie lediglich übernommen und (baulich) unverändert belassen werden. |
2. | Teilnehmer der Flurbereinigung können sich grundsätzlich darauf berufen, dass sie Teil der Gemeinschaft sind, in der Individualinteressen gleichsam gebündelt werden und in deren "gemeinschaftlichem" Individualinteresse etwa die Erschließung im Flurbereinigungsgebiet durch gemeinschaftliche Anlagen geschaffen wurde. |
3. | Mögen die Erschließungsvorteile durch die gemeinschaftlichen Anlagen auch für einzelne Teilnehmer der Flurbereinigung unterschiedlich ausfallen können, so sind alle Teilnehmer der Flurbereinigung grundsätzlich selbst betroffen, wenn in das "Erschließungssystem" eingegriffen wird. Dies gilt umso mehr bei Berücksichtigung der Tatsache, dass die Teilnehmer einer Flurbereinigung regelmäßig diese Erschließungsvorteile durch Landabzüge (siehe § 47 FlurbG) "erkauft" haben. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 19 - zu § 39 FlurbG.