Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 06.02.1986 - 5 C 40.84 = BVerwGE 74, 1= AgrarR 1988 S. 224= RdL 1988 S. 131
Aktenzeichen | 5 C 40.84 | Entscheidung | Urteil | Datum | 06.02.1986 |
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Gericht | Bundesverwaltungsgericht | Veröffentlichungen | = BVerwGE 74, 1 = AgrarR 1988 S. 224 = RdL 1988 S. 131 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Der Wege- und Gewässerplan stellt keine den einzelnen Teilnehmern eines Flurbereinigungsverfahrens betreffende Regelung dar und kann deswegen von diesem nicht unmittelbar angefochten werden. |
2. | Die Teilnehmergemeinschaft ist alleiniger Sachwalter der zum Teil divergierenden oder gar gegenläufigen Interessen aller Teilnehmer und damit zur Vertretung der Gesamtinteressen der Teilnehmer befugt. Eine Beteiligung bzw. Mitwirkung der einzelnen Teilnehmer bei der Planaufstellung und Planfeststellung bzw. Plangenehmigung ist von ihrer Interessenlage her nicht erforderlich. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 51 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG.