Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.01.1988 - 5 B 114.87
Aktenzeichen | 5 B 114.87 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 27.01.1988 |
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Gericht | Bundesverwaltungsgericht | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Die Teilnehmergemeinschaft ist dann klagebefugt, wenn ihr im Flurbereinigungsgesetz eine besondere Rechtsstellung zugewiesen ist, die sich allgemein als Wahrnehmung der gemeinschaftlichen Angelegenheiten der Teilnehmer kennzeichnet. |
2. | Bei der Beanstandung von Landabzügen nach § 40 FlurbG handelt es sich nicht um die Wahrnehmung einer gemeinschaftlichen Angelegenheit im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 FlurbG. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 20 - zu § 18 Abs. 1 FlurbG.
Vgl. das diesem Beschluß zugrunde liegende Urteil des Flurbereinigungsgerichts Koblenz vom 29.07.1987 - 9 C 1/87 = RdL 1988 S. 185.