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von Anonymer Benutzer

RzF - 47 - zu § 4 FlurbG

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 11.07.2014 - 9 B 58.13 (Lieferung 2015)

Aktenzeichen 9 B 58.13 Entscheidung Beschluss Datum 11.07.2014
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen Lieferung 2015

Leitsätze

1. Mit der Bezugnahme auf die Gebietskarte, die Teil des Flurbereinigungsbeschlusses und dementsprechend auch öffentlich auszulegen ist, steht das Verfahrensgebiet mit seinen Grenzen fest, so dass bestimmt werden kann, welche Grundstücke von dem Flurbereinigungsverfahren erfasst werden und demzufolge, wer als Eigentümer oder Erbbauberechtigter Teilnehmer des Verfahrens wird. Im vorliegenden Fall gehen aus der Gebietskarte zudem die Flurstücksnummern hervor.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 58 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG.