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von Anonymer Benutzer

RzF - 16 - zu § 37 Abs. 2 FlurbG

Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 04.11.1970 - 3 C 32/69 = RdL 1971 S. 129

Aktenzeichen 3 C 32/69 Entscheidung Urteil Datum 04.11.1970
Gericht Flurbereinigungsgericht Koblenz Veröffentlichungen RdL 1971 S. 129  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Es gehört nicht zu den Aufgaben der Flurbereinigungsbehörde, Entscheidungen über strittige Grenzverläufe zwischen Nachbargrundstücken zu treffen.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 5 - zu § 13 Abs. 2 FlurbG.