Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 04.11.1970 - 3 C 32/69 = RdL 1971 S. 129

Aktenzeichen 3 C 32/69 Entscheidung Urteil Datum 04.11.1970
Gericht Flurbereinigungsgericht Koblenz Veröffentlichungen RdL 1971 S. 129  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Es gehört nicht zu den Aufgaben der Flurbereinigungsbehörde, Entscheidungen über strittige Grenzverläufe zwischen Nachbargrundstücken zu treffen.
2. Die Flurbereinigungsbehörde kann lediglich Festsetzungen für das Flurbereinigungsverfahren treffen.

Aus den Gründen

Für die Ermittlung und Feststellung des endgültigen Grenzverlaufs zwischen den beiden Grundstücken ist die Flurbereinigungsbehörde nicht zuständig. Entscheidungen über strittige Grenzverläufe zwischen Nachbargrundstücken gehören nicht zu den den Flurbereinigungsbehörden übertragenen Aufgaben. Zwar haben die Behörden bei der Neuordnung des Gebiets auch die Möglichkeit, rechtliche Verhältnisse zu ordnen ("dabei", § 37 Abs. 2 S. 1, erste Alternative, FlurbG). Dies setzt aber voraus, daß sie zu einer solchen Regelung aufgrund anderer Bestimmungen des Flurbereinigungsgesetzes ermächtigt sind. Das ist für den hier zur Entscheidung anstehenden Prozeß nicht der Fall. Insbesondere kann die Klägerin sich nicht mit Erfolg etwa auf die Vorschriften des § 1 FlurbG i.V.m. § 37 Abs. 1 FlurbG berufen, denn bei strittigem Grenzverlauf haben die Flurbereinigungsbehörden keine andere Möglichkeit als eine für die Dauer des Flurbereinigungsverfahrens erforderliche Festsetzung zu treffen.

Die Flurbereinigungsbehörde hat sich mit Recht darauf beschränkt, die Grenze für die Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens gemäß § 13 Abs. 2 FlurbG festzustellen. Es ist nicht zu beanstanden, daß sie sich der dafür zuständigen Behörde, d.h. des örtlichen Katasteramtes, bedient hat.

Sofern die Klägerin mit ihrer Klage lediglich diese vorübergehende Grenzfestsetzung für die Dauer des Flurbereinigungsverfahrens anfechten wollte, ist ihr Verlangen unbegründet.

Nach § 13 Abs. 2 Satz 3 a.a.O. können die Flurbereinigungsbehörden bei in Streit befangenen Sachen und Rechten für die Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens zweckentsprechende Festsetzungen treffen. Hierbei ist es anerkannt, daß der § 13 FlurbG nicht nur die Fälle erfaßt, in denen z.B. das Eigentum als solches streitig ist, sondern auch die, in denen Inhalt und Umfang eines derartigen Rechts zweifelhaft oder strittig sind. An dieser vom erkennenden Gericht schon früher vertretenen Rechtsauffassung (3 C 61/66 = RdL 1967 S. 229 = Innere Kolonisation 1968 S. 295) wird festgehalten.

Für den von der Flurbereinigungsbehörde festgesetzten vorläufigen Grenzverlauf ist es nicht zu beanstanden, daß dem Bescheid vom 30. Juni 1967 die vom Katasteramt durchgeführte Fortschreibung (vom 18. Mai 1966) zugrunde gelegt wurde. Ein hiervon abweichender vorläufiger Grenzverlauf hätte nur dann in Erwägung gezogen werden können, wenn sich herausgestellt hätte, daß die von der Behörde getroffenen Festsetzungen willkürlich und ermessensfehlerhaft gewesen wären. Dies ist aber weder von der Klägerin behauptet worden noch zutreffend.