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von Anonymer Benutzer

RzF - 41 - zu § 37 Abs. 1 FlurbG


Flurbereinigungsgericht Mannheim, Urteil vom 05.12.1984 - 7 S 2514/84 -

Aktenzeichen 7 S 2514/84 - Entscheidung Urteil Datum 05.12.1984
Gericht Flurbereinigungsgericht Mannheim Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze

1. Flurbereinigung und Landschaftsschutz widersprechen sich in der Aufgabenstellung nicht. Es hängt von der Art und Weise der Durchführung des Verfahrens ab, ob die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes hinreichend berücksichtigt werden. In Ausnahmefällen können Zielkonflikte aber so grundsätzlicher und schwerwiegender Art sein, daß etwa eine ausgleichende Verbindung zwischen Agrarstrukturverbesserung und Landschaftspflege nicht möglich ist.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 26 - zu § 4 FlurbG.