Flurbereinigungsgericht Mannheim, Urteil vom 15.03.1984 - 7 S 2985/83
Aktenzeichen | 7 S 2985/83 | Entscheidung | Urteil | Datum | 15.03.1984 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Mannheim | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Die Rechtswidrigkeit eines Flurbereinigungsbeschlusses führt zu seiner Aufhebung nicht nur gegenüber dem Kläger. |
2. | Anlaß und Hauptzweck des Verfahrens nach § 1 FlurbG ist die Förderung des privaten Nutzens der Gesamtheit der in einem bestimmten Gebiet Land- und Forstwirtschaft betreibenden Grundeigentümer. |
3. | Anlaß und Hauptzweck der Unternehmensflurbereinigung ist die Bewältigung der Folgen eines im öffentlichen Interesse liegenden, fremdnützigen Unternehmens im ländlichen Raum. |
4. | Bei einem kombinierten Verfahren bedarf es einer jeweils eigenständigen Begründung, daß der im einzelnen verfolgte, im Gesetz abschließend genannte Zweck, die Anordnung rechtfertigt. |
5. | Eine Unternehmensflurbereinigung ist auch dann zulässig, wenn der Unternehmensträger außerhalb der Trasse genügend Ersatzland im Flurbereinigungsgebiet erworben hat. |
6. | In einer Unternehmensflurbereinigung sind auch Maßnahmen zulässig, die lediglich vom Handlungsrahmen des § 37 FlurbG gedeckt sind, solange in diesem Verfahren die im § 1 FlurbG genannten Ziele nicht im Vordergrund stehen. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 25 - zu § 4 FlurbG.