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von Anonymer Benutzer

RzF - 40 - zu § 37 Abs. 1 FlurbG

Flurbereinigungsgericht Mannheim, Urteil vom 15.03.1984 - 7 S 2985/83

Aktenzeichen 7 S 2985/83 Entscheidung Urteil Datum 15.03.1984
Gericht Flurbereinigungsgericht Mannheim Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Rechtswidrigkeit eines Flurbereinigungsbeschlusses führt zu seiner Aufhebung nicht nur gegenüber dem Kläger.
2. Anlaß und Hauptzweck des Verfahrens nach § 1 FlurbG ist die Förderung des privaten Nutzens der Gesamtheit der in einem bestimmten Gebiet Land- und Forstwirtschaft betreibenden Grundeigentümer.
3. Anlaß und Hauptzweck der Unternehmensflurbereinigung ist die Bewältigung der Folgen eines im öffentlichen Interesse liegenden, fremdnützigen Unternehmens im ländlichen Raum.
4. Bei einem kombinierten Verfahren bedarf es einer jeweils eigenständigen Begründung, daß der im einzelnen verfolgte, im Gesetz abschließend genannte Zweck, die Anordnung rechtfertigt.
5. Eine Unternehmensflurbereinigung ist auch dann zulässig, wenn der Unternehmensträger außerhalb der Trasse genügend Ersatzland im Flurbereinigungsgebiet erworben hat.
6. In einer Unternehmensflurbereinigung sind auch Maßnahmen zulässig, die lediglich vom Handlungsrahmen des § 37 FlurbG gedeckt sind, solange in diesem Verfahren die im § 1 FlurbG genannten Ziele nicht im Vordergrund stehen.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 25 - zu § 4 FlurbG.