Flurbereinigungsgericht Mannheim, Urteil vom 15.03.1984 - 7 S 2985/83
Aktenzeichen | 7 S 2985/83 | Entscheidung | Urteil | Datum | 15.03.1984 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Mannheim | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Die Rechtswidrigkeit eines Flurbereinigungsbeschlusses führt zu seiner Aufhebung nicht nur gegenüber dem Kläger. |
2. | Anlaß und Hauptzweck des Verfahrens nach § 1 FlurbG ist die Förderung des privaten Nutzens der Gesamtheit der in einem bestimmten Gebiet Land- und Forstwirtschaft betreibenden Grundeigentümer. Anlaß und Hauptzweck der Unternehmensflurbereinigung ist die Bewältigung der Folgen eines im öffentlichen Interesse liegenden, fremdnützigen Unternehmens im ländlichen Raum. Bei einem kombinierten Verfahren bedarf es einer jeweils eigenständigen Begründung, daß der im einzelnen verfolgte, im Gesetz abschließend genannte Zweck, die Anordnung rechtfertigt. |
3. | Eine Unternehmensflurbereinigung ist auch dann zulässig, wenn der Unternehmensträger außerhalb der Trasse genügend Ersatzland im Flurbereinigungsgebiet erworben hat. |
4. | In einer Unternehmensflurbereinigung sind auch Maßnahmen zulässig, die lediglich vom Handlungsrahmen des § 37 FlurbG gedeckt sind, solange in diesem Verfahren die im § 1 FlurbG genannten Ziele nicht im Vordergrund stehen. |
Aus den Gründen
Der Flurbereinigungsbeschluß des Landesamts vom 12.07.1983 ist rechtswidrig, soweit darin die Regelflurbereinigung H. angeordnet wird. Dessen Widerspruchsbescheid vom 25.11.1983 ist rechtswidrig, soweit er dies bestätigt. Die angefochtenen Entscheidungen mußten insoweit in vollem Umfang aufgehoben werden. Die Anordnung der auf § 1, § 37 FlurbG gestützten Flurbereinigung ist in sich nicht teilbar. Es kam daher nicht in Betracht, den Flurbereinigungsbeschluß nur aufzuheben, soweit er die Flurstücke der Kläger auf Gemarkung H. in das Verfahren einbezieht. In Anbetracht der Lage und der Größe des klägerischen Grundbesitzes hätte letzteres erhebliche Auswirkungen auf die Belastung der übrigen Teilnehmer. Eine solche Teilaufhebung würde eine fehlerhafte Abgrenzung des Flurbereinigungsgebietes bewirken und damit den Regelungsgehalt des Flurbereinigungsbeschlusses insgesamt in rechtlich nicht zulässiger Weise verändern. Die gleichzeitig verfügte Anordnung der Flurbereinigung H. als Unternehmensflurbereinigung (§ 87 FlurbG) ist dagegen unabhängig von der Regelflurbereinigung als rechtlich selbständiges Verfahren durchführbar.
Die Rechtsprechung läßt eine kombinierte Flurbereinigung als im Einzelfall sinnvolle Verbindung grundsätzlich zu. Da bei einem Verfahren mit unterschiedlicher Zweckrichtung aber auch keine besonderen gesetzlichen Voraussetzungen für seine Anordnung gelten, darf diese, soweit eine Regelflurbereinigung angeordnet wird, nur unter den Voraussetzungen der § 1, § 4 FlurbG, soweit eine Unternehmensflurbereinigung angeordnet wird, nur unter denen des § 87 FlurbG geschehen. Daher bedarf es einer jeweils eigenständigen Begründung dafür, daß der im einzelnen verfolgte Zweck die Anordnung einer Flurbereinigung, und zwar einer der im Gesetz abschließend genannten Arten rechtfertigt.
Die Flurbereinigung H. ist rechtmäßig als Unternehmensflurbereinigung aus Anlaß des Neubaus der A 81 angeordnet worden.
Die gesetzmäßige Zweckbestimmung des Verfahrens ist nicht bestreitbar. Selbst wenn der Unternehmensträger hier bereits genügend Ersatzland im Flurbereinigungsgebiet erworben haben sollte, so hindert dies nicht die Anordnung einer Unternehmensflurbereinigung, denn ein Verfahren nach § 87 Abs. 1 FlurbG ist auch dann zulässig, wenn der den (unmittelbar) Betroffenen sonst entstehende Landverlust durch Neuverteilung in einem größeren Kreis von Grundeigentümern vermieden werden soll.
Anlaß und Hauptzweck der Unternehmensflurbereinigung ist die Bewältigung der Folgen eines im öffentlichen Interesse liegenden, fremdnützigen Unternehmens im ländlichen Raum. Die dem Verfahren hier gestellte Aufgabe der Lastenverteilung und Nachteilsvermeidung liegt letztlich im Interesse aller Beteiligten, die eine Solidargemeinschaft bilden. Insoweit ist die Unternehmensflurbereinigung als solche Ausfluß der Sozialbindung des Eigentums, auch wenn im Rahmen dieses Verfahrens antragsgemäß enteignende Maßnahmen vollzogen werden, die eine von anderer Seite verbindlich festgesetzte Fremdplanung erfordert.
Die damit gleichzeitig angesprochene Gebietsabgrenzung der Unternehmensflurbereinigung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie ist am Zweck des Verfahrens orientiert, möglichst größere Landabzüge für die Landwirtschaft betreibenden Teilnehmer zu vermeiden. Daher ist - bei einer sinnvollen Berücksichtigung der Nutzungsart und der Topographie - die großräumige Einbeziehung fast der gesamten Gemarkung H. zu rechtfertigen, um so den wesentlichen Grundbesitz aller dort ansässigen Eigentümer landwirtschaftlicher Nutzflächen zu erfassen.
Anlaß und Hauptzweck des Verfahrens nach § 1 FlurbG ist die Förderung des privaten Nutzens der Gesamtheit der in einem bestimmten Gebiet Land- und Forstwirtschaft betreibenden Grundeigentümer. Dieses Interesse an einer Verbesserung ihrer Produktions- und Arbeitsbedingungen macht das Gesetz in § 4 FlurbG zur Voraussetzung für die Anordnung einer Regelflurbereinigung. Danach ist auch maßgeblich zu beurteilen, ob ein solches Verfahren im Sinne dieser Vorschrift erforderlich ist. Allerdings kommt es nicht darauf an, ob die Teilnehmer selbst dieses Interesse für gegeben halten. Das Landesamt darf es für gegeben halten, wenn die Durchführung der Flurbereinigung im wohlverstandenen wirtschaftlichen Interesse der Teilnehmer liegt (vgl. BVerwGE 45, 112). Dies erfordert eine Interessenabwägung nach Lage des Falles unter Berücksichtigung aller hier erheblichen privaten und öffentlichen Belange der Landentwicklung (vgl. auch Quadflieg, FlurbG, § 4 RdNr. 2). Diese Abwägung erfolgte im vorliegenden Fall in irriger Rechtsauffassung und führte zu einem fehlerhaften Ergebnis.
Die wenigen Verbesserungsmaßnahmen, für die sich im Hinblick auf die vorhandene Agrarstruktur ein Bedürfnis feststellen läßt, rechtfertigen die selbständige Durchführung einer Regelflurbereinigung in keinem Fall. Dieses Bedürfnis erschöpft sich im wesentlichen im Ausbau von einigen Wirtschaftswegen in einzelnen Bereichen des Flurbereinigungsgebiets. Dorferneuerungsmaßnahmen rechtfertigen auch nicht ansatzweise eine Regelflurbereinigung in einem 1 240 ha großen Gebiet.
Der Beklagte beruft sich nun darauf, daß nach der Rechtsprechung des Senats bei einem kombinierten Verfahren hinsichtlich der Prognose des betriebswirtschaftlichen Erfolges der Regelflurbereinigung in Rechnung gestellt werden darf, daß die Verbindung mit einer Unternehmensflurbereinigung die besondere Gelegenheit schafft, das betroffene Gebiet mit verhältnismäßig wenig Arbeitsmehraufwand und weitergehenden Belastungen kostengünstig auch im Sinne von § 1, § 37 FlurbG umfassend neu zu gestalten. Dieser vor allem bei der Ermessensbetätigung der anordnenden Behörde erhebliche Umstand mindert aber nicht die Anforderungen, die an die vorher zu prüfende, gesetzlich vorgeschriebene Erforderlichkeit der Regelflurbereinigung zu stellen sind. Diese Aussage des Senats setzt geradezu selbstverständlich ein betriebswirtschaftliches, unabhängig von dem geplanten fremdnützigen Unternehmen bestehendes Bedürfnis voraus, das Flurbereinigungsgebiet umfassend neu zu gestalten.
Die hier trotz allem nicht auszuschließenden Verbesserungen der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Landwirtschaft lassen sich auch im Rahmen der angeordneten Unternehmensflurbereinigung verwirklichen. Die in diesem Verfahren bezweckte Verteilung des Landverlustes macht eine Umteilung der landwirtschaftlichen Nutzfläche im gesamten Flurbereinigungsgebiet erforderlich. Dies hat unter Beachtung der Neugestaltungsgrundsätze des § 37 FlurbG zu geschehen und führt gleichsam als Nebenprodukt zu einer Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Landwirtschaft. In diesem Zusammenhang sind auch Maßnahmen zulässig, die nicht durch die Bereitstellung der vom Unternehmensträger benötigten Flächen verursacht sind oder die nicht als Anlagen betrachtet werden dürfen, die wegen des Unternehmens bzw. zur Vermeidung der sonst entstehenden Nachteile für die allgemeine Landeskultur ausgeführt wurden. Das ergibt sich aus § 88 Nr. 8 und 9 FlurbG. Danach hat der Träger des Unternehmens in einer Unternehmensflurbereinigung all diejenigen, aber auch nur diese Ausführungs- und Verfahrenskosten zu zahlen, die von ihm verursacht worden sind. Diese Regelung setzt voraus, daß in einem solchen Verfahren auch Maßnahmen möglich sind, die von der in § 87 Abs. 1 FlurbG genannten Aufgabenstellung nicht umfaßt werden. Solche Maßnahmen, die dann lediglich vom Handlungsrahmen des § 37 FlurbG gedeckt sein müssen, sind ohne gleichzeitige Anordnung einer Regelflurbereinigung möglich, so lange in dem Verfahren die in § 1 FlurbG genannten Ziele, also insbesondere die vorwiegend privatnützige Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft nicht im Vordergrund stehen. Denn es ist einerseits nicht gerechtfertigt, eine für notwendig gehaltene Unternehmensflurbereinigung dadurch für den Unternehmensträger besonders kostengünstig zu gestalten, daß man sie mit einer sonst nicht erforderlichen Regelflurbereinigung mit identischer Gebietsabgrenzung verbindet, um dann zur Kostenbegrenzung für den Träger einen im Gesetz nicht vorgesehenen wesentlich kleineren sogenannten Einwirkungsbereich des Unternehmens zu bilden. Es ist aber in gleicher Weise unzulässig, eine in jeder Hinsicht nach § 1, § 4 FlurbG erforderliche Flurbereinigung als günstige Gelegenheit ausschließlich im Rahmen einer Unternehmensflurbereinigung durchzuführen, um sich alle Maßnahmen, die sowohl durch das Unternehmen verursacht sind, als auch der Verbesserung der bisher vorhandenen Agrarstruktur dienen, vom Unternehmensträger zahlen zu lassen.Anmerkung
Bestätigt durch BVerwG, Beschluß vom 25.10.1984 - 5 B 107.84 und ER 304.84.