Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.10.2014 - 9 B 32.14 = BzAR 2015, 28= juris (Lieferung 2017)
Aktenzeichen | 9 B 32.14 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 29.10.2014 |
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Gericht | Bundesverwaltungsgericht | Veröffentlichungen | = BzAR 2015, 28 = juris | Lieferung | 2017 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Bei der vorläufigen Anordnung nach § 36 FlurbG handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Demgemäß ist die Anordnung nach § 36 Abs. 1 FlurbG nicht nur einmalig für den Zeitpunkt der erstmaligen Besitzübertragung, sondern für deren gesamte Dauer konstitutiv und folglich nur rechtmäßig, wenn und solange die Anordnung erforderlich sowie darüber hinaus dringend ist. |
Aus den Gründen
Ein Dauerverwaltungsakt ist nach seinem Sinn und Zweck und dem einschlägigen materiellen Recht in seinen Wirkungen wesensgemäß auf Dauer angelegt. Er ist allgemein dadurch gekennzeichnet, dass er sich nicht in einem einmaligen Ge- oder Verbot oder in einer einmaligen Gestaltung der Rechtslage erschöpft, sondern ein auf Dauer berechnetes oder in seinem Bestand vom Verwaltungsakt abhängiges Rechtsverhältnis begründet oder inhaltlich verändert. Die Behörde hat den Dauerverwaltungsakt auf fortbestehende Rechtmäßigkeit zu überwachen; für seine rechtliche Beurteilung ist grundsätzlich die jeweils aktuelle Sach-und Rechtslage maßgeblich (vgl. Urteile vom 28. Februar 1997 - BVerwG 1 C 29.95 - BVerwGE 104, 115 <120> und vom 20. Juni 2013 - BVerwG 8 C 46.12 - BVerwGE 147, 81 Rn. 33; U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 35 Rn. 223 ff.). Eine derartige - zeitlich begrenzte - Dauerwirkung kommt der vorläufigen Anordnung nach § 36 FlurbG ohne Weiteres zu; dass die Flurbereinigungsbehörde sie auch nach ihrem Erlass unter Kontrolle zu halten hat, bringt das Gesetz insbesondere dadurch zum Ausdruck, dass es die Behörde nicht nur ermächtigt, vorläufige Anordnungen zu erlassen, sondern auch, bereits erlassene Anordnungen aufzuheben oder zu ändern. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass dem Eigentümer mit der vorläufigen Anordnung nach § 36 Abs. 1 FlurbG der Besitz und die Nutzung des Grundstücks nicht endgültig entzogen und dem Begünstigten übertragen werden (Beschluss vom 6. März 1961 - BVerwG 1 B 141.60 - Buchholz 424.01 § 36 FlurbG von 1953 Nr. 2 S. 4). Es soll nicht schon der mit dem Flurbereinigungsverfahren erstrebte tatsächliche Zustand vorzeitig herbeigeführt, sondern es sollen lediglich für einen begrenzten Zeitraum der Übergang in den neuen Zustand vorbereitet und gesichert sowie die Aufstellung des Plans und die Durchführung des Verfahrens erleichtert und beschleunigt werden (Beschluss vom 7. Juni 1963 - BVerwG 1 B 80.63 - = RzF - 5 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG). Demgemäß ist die Anordnung nach § 36 Abs. 1 FlurbG nicht nur einmalig für den Zeitpunkt der erstmaligen Besitzübertragung, sondern für deren gesamte Dauer konstitutiv und folglich nur rechtmäßig, wenn und solange die Anordnung erforderlich sowie darüber hinaus dringend ist (vgl. Beschluss vom 25. Januar 2007 - BVerwG 10 B 42.06 - Buchholz 424.01 § 36 FlurbG Nr. 9 Rn. 4).
Anmerkung
Vorgehend Flurbereinigungsgericht Kassel, 30.01.2014 - 23 C 2254/12