Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 25.03.1982 - 13 A 81 A. 1922

Aktenzeichen 13 A 81 A. 1922 Entscheidung Urteil Datum 25.03.1982
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Entschädigungsregelung nach § 36 Abs. 1 Satz 2 FlurbG ist ein vorweggenommener Sonderfall der Ausgleichsregelung nach § 51 Abs. 1 FlurbG, der Härten ausgleichen soll, die somit durch die Verfahrensdauer bis zur Regelung im Flurbereinigungsplan eintreten können. Ist die Entscheidung nach § 51 Abs. 1 FlurbG gefallen, bleibt kein Raum für eine solche nach § 36 Abs. 1 Satz 2 FlurbG.
2. Entscheidungen nach § 51 FlurbG können als Bestandteil des Flurbereinigungsplans erst im Anschluß an den Anhörungstermin angefochten werden.

Aus den Gründen

Die Klage ist unzulässig, da es an einem ordnungsgemäß durchgeführten Vorverfahren mangelt (§ 68 VwGO). Gegenstand der Klage ist der Beschluß der Beklagten vom 13.06.1979, durch den der Entschädigungsantrag des Klägers in Anwendung des § 51 Abs. 1 FlurbG abgelehnt worden ist. Entscheidungen nach § 51 Abs. 1 FlurbG sind Bestandteil des Flurbereinigungsplanes (Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 20.11.1980, RzF - 36 - zu § 51 Abs. 1 FlurbG); darauf hat die Beklagte in ihrem Bekanntgabeschreiben vom 21.06.1979 zu Recht hingewiesen. Als Bestandteil des Flurbereinigungsplanes unterliegt eine Entscheidung nach § 51 Abs. 1 FlurbG der Anfechtung durch Widerspruch im Rahmen des § 59 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 FlurbG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 2 AGFlurbG; das heißt: Widersprüche nach § 59 Abs. 2 Satz 1 FlurbG können erst im Anschluß an den Anhörungstermin vorgebracht werden; erst der Anhörungstermin eröffnet das Recht zur Einlegung des Widerspruchs. Ein vor dem Termin erhobener Widerspruch ist nicht als Widerspruch anzusehen, der den Erfordernissen des § 59 Abs. 2 Satz 1 FlurbG entspricht (Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 17.04.1968, RdL 1968, S. 193, und Urteil vom 06.05.1970, RdL 1970, S. 214), und nicht geeignet, das Widerspruchsverfahren als Voraussetzung für die Klage (§ 68 VwGO) in Gang zu setzen. - Entscheidungen nach § 51 Abs. 1 FlurbG können schon zeitlich vor der Bekanntgabe der weiteren Teile des Flurbereinigungsplanes getroffen und eröffnet werden (Art. 15 Abs. 1 Satz 1 AGFlurbG; Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 21.06.1979, RzF - 31 - zu § 51 Abs. 1 FlurbG). Der Nachprüfung im Rechtsmittelverfahren unterliegen sie aber erst, wenn der Anhörungstermin nach § 59 Abs. 2 Satz 1 FlurbG stattgefunden hat.

So liegt der Fall hier: Die Beklagte hat ihren Beschluß vom 13.06.1979 bekanntgegeben, ohne hierwegen einen Anhörungstermin abgehalten zu haben. Sie hat den Kläger aber wegen der möglichen Anfechtung nicht im Unklaren gelassen, sondern auf die spätere Bekanntgabe (der weiteren Teile) des Flurbereinigungsplanes verwiesen, die im Herbst des laufenden Jahres stattfinden soll. Erst im Anschluß auf den dann abzuhaltenden Anhörungstermin (Art. 15 Abs. 1 Satz 2 AGFlurbG) kann der Kläger - auch - wegen des Beschlusses vom 13.06.1979 Rechtsmittel ergreifen und bei erfolglos gebliebenem Widerspruch das Flurbereinigungsgericht anrufen. Sein Widerspruch vom 17.06.1981 kann aus diesen Gründen nicht als solcher nach § 59 Abs. 2 Satz 1 FlurbG gewertet werden und ein Widerspruchsverfahren in Lauf setzen.

Bei dieser Sach- und Rechtslage geht der Widerspruchsbescheid vom 27.08.1981 ins Leere. Das gilt auch, soweit er den Anspruch des Klägers unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 36 Abs. 1 Satz 2 FlurbG beurteilt. Diese Entschädigungsregelung ist ein Sonderfall der Ausgleichsregelung des § 51 Abs. 1 FlurbG, die - wie ausgeführt - als Bestandteil des Flurbereinigungsplanes zu treffen ist. § 36 Abs. 1 Satz 2 FlurbG soll Härtefälle ausgleichen, die durch die Verfahrensdauer eintreten können; er gewährt dem betroffenen Beteiligten einen Ausgleichsanspruch in Ansehung des § 51 Abs. 1 FlurbG bereits im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Grundbesitzes, wenn für ihn andernfalls eine Härte eintreten würde (Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 06.03.1961, RdL 1961, 136, und vom 07.06.1963 RzF - 5 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der zugrundeliegenden vorzeitigen Ausbaumaßnahme eine Anordnung nach § 36 Abs. 1 Satz 1 FlurbG vorausgegangen ist (Seehusen-Schwede, Flurbereinigungsgesetz, 3. Auflage, Rand-Nr. 4 zu § 36 FlurbG). Dadurch aber, daß die Beklagte bereits einen Anspruch nach § 51 Abs. 1 FlurbG abgelehnt, mithin eine Planentscheidung vorweg getroffen hat, stellte sich die Frage des Härteausgleichs im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 2 FlurbG nicht mehr; sie steht nicht mehr zur Disposition, wenn über einen Anspruch nach § 51 Abs. 1 FlurbG abschlägig entschieden ist. Die Entscheidung nach § 51 Abs. 1 FlurbG jedoch ist - wie dargestellt - einer Anfechtung im Rechtsmittelverfahren noch nicht zugänglich.