Flurbereinigungsgericht Greifswald, Urteil vom 28.06.2016 - 9 K 10/12 (Lieferung 2018)

Aktenzeichen 9 K 10/12 Entscheidung Urteil Datum 28.06.2016
Gericht Flurbereinigungsgericht Greifswald Veröffentlichungen Lieferung 2018

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Wird eine Fläche nach der Methode "Rest durch Abzug" bestimmt, so besteht für die Flurbereinigungsbehörde in der Regel keine Veranlassung, sich im Rahmen einer Bodenordnung Unterlagen über die Einmessung von Straßen zu verschaffen und auszuwerten. Will der Eigentümer einer angrenzenden Fläche geltend machen, dass die Angaben im Liegenschaftskataster über die Größe seines Grundstückes unrichtig sind, muss er selbst diese Unterlagen einsehen und der zuständigen Flurneuordnungsbehörde substantiiert darlegen, dass den Unterlagen eine andere Größe des Flurstücks zu entnehmen ist oder Anlass zu einer vorherigen Vermessung des Einlageflurstücks bestehen könnte. Dabei lässt der Senat ausdrücklich die Frage offen, ob in einem solchen Fall die Vermessung durch den Eigentümer zu veranlassen wäre.

Aus den Gründen

Der Beklagte verweist zu Recht auf § 30 FlurbG. Gem. § 30 FlurbG ist für die Größe der Grundstücke in der Regel - d.h. bis zum Nachweis der Unrichtigkeit (z.B. durch eine Vermessung im Bodenordnungsverfahren) - der Eintrag im Liegenschaftskataster maßgebend. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung der Flurbereinigungsgerichte, dass die Flurbereinigungsbehörde danach nicht verpflichtet ist, den Altbesitz eines Teilnehmers festzustellen, und stattdessen vielmehr von den Eintragungen im Liegenschaftskataster ausgehen darf (OVG Münster, U. v. 27.11.1972 - IX G 49/70 - <= RzF - 3 - zu § 30 FlurbG>; VGH München, U. v. 29.07.1997 -13A95.2817 -, <= RzF - 5 - zu § 30 FlurbG>; OVG Koblenz, U. v. 10.12.2008 - 9 C 10923/08.0VG - m.w.N.). Die nach § 30 FlurbG bestehende gesetzliche Fiktion für die Richtigkeit der aus dem Liegenschaftskataster ersichtlichen Größenangaben hat solange Bestand, bis deren Unrichtigkeit durch die örtlichen Verhältnisse offenkundig zutage tritt oder eine von dem Liegenschaftskataster abweichende Grenzführung mit der Folge einer veränderten Flächengröße in geeigneter Form durch Vorlage vertraglicher Urkunden oder ein zivilgerichtliches Urteil nach §§ 920, 985 BGB nachgewiesen wird (OVG Münster, U. v. 27.11.1972 - IX G 49/70 - <= RzF - 3 - zu § 30 FlurbG>). Die Vermutung der Richtigkeit hinsichtlich der Größe des Grundstücks dient der Erleichterung für die zuständigen Behörden, die damit von einer aufwendigen Vermessung absehen können (OVG Frankfurt/O., U. v. 08.04.2004 - 8 D 68/01 - RdL 2007,358). Mangels derartiger Umstände ist die dem Liegenschaftskataster entnommene Größe der Einlagegrundstücke der Klägerin zu Recht ihrer Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren zugrunde gelegt worden. Im Bodenordnungsverfahren "C" hat keine Vermessung der Einlagegrundstücke stattgefunden. Eine Vermutung der Unrichtigkeit ergibt sich nicht aus der ursprünglichen Annahme der Klägerin, das Einlageflurstück 28 und das Abfindungsflurstück 16 seien identisch. Dies ist nicht hinsichtlich der Grenze im westlichen und östlichen Bereich sowie dem Verlauf der Grenze im nördlichen Bereich zur Autobahn der Fall. Sachverständig durch den Fachbeisitzer beraten, geht der Senat entgegen der Vermutung der Klägerin nicht davon aus, dass sämtliche Flurstücksgrenzen im Zusammenhang mit der Einmessung der Autobahn neu bestimmt worden sind. Bei der Einmessung einer Straße wird nämlich üblicherweise nur deren Fläche eingemessen, soweit es für die Festlegung des Straßenkörpers und die zu entschädigende Fläche erforderlich ist. Eine Feststellung der übrigen Grenzen erfolgt nicht (vgl. Kriegel/Herzfeld, Katasterkunde in Einzeldarstellungen, Heft 5 S. 34 und 37). Unter diesen Umständen besteht für die Flurbereinigungsbehörde in der Regel keine Veranlassung, sich im Rahmen einer Bodenordnung Unterlagen über die Einmessung von Straßen zu verschaffen und auszuwerten. Will der Eigentümer einer angrenzenden Fläche geltend machen, dass die Angaben im Liegenschaftskataster über die Größe seines Grundstückes unrichtig sind, muss er selbst diese Unterlagen einsehen und der zuständigen Flurneuordnungsbehörde substantiiert darlegen, dass den Unterlagen eine andere Größe des Flurstücks zu entnehmen ist oder Anlass zu einer vorherigen Vermessung des Einlageflurstücks bestehen könnte. Dabei lässt der Senat ausdrücklich die Frage offen, ob in einem solchen Fall die Vermessung durch den Eigentümer zu veranlassen wäre. All dies hat die Klägerin im vorliegenden Verfahren nicht dargelegt.