Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 29.07.1997 - 13 A 95.2817
Aktenzeichen | 13 A 95.2817 | Entscheidung | Urteil | Datum | 29.07.1997 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Nicht abgemarkte alte Grenzen, die im Flurbereinigungsverfahren verändert werden dürfen, müssen nicht in der Örtlichkeit festgestellt werden, wenn die Katasterfläche im Abfindungsanspruch berücksichtigt wird. |
Aus den Gründen
Die Beklagte war zur Feststellung der alten Grenzen nicht verpflichtet. Sie ist, was die Grundstücksgröße angeht, zu Recht von den Eintragungen im Liegenschaftskataster ausgegangen (§ 30 FlurbG). Die Katasterfläche von 650 qm steht nicht im Streit und liegt dem Abfindungsanspruch zugrunde (vgl. OVG Koblenz vom 22.05.1973 IKO 1974, 166). Die Pflicht zur Herstellung der alten Grenzen ergab sich auch nicht aus der Sicht des § 45 FlurbG (vgl. dazu Schwantag in Seehusen/Schwede, Flurbereinigungsgesetz 6. Auflage, RdNr. 3 zu § 30), da das Einlageflurstück 44 nicht dem besonderen Schutz des § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FlurbG unterliegt.
Hofflächen sind bebaute oder unbebaute Grundstücke, die in räumlichem Zusammenhang mit den Wohn- und Wirtschaftsgebäuden stehen und dauernd dazu bestimmt sind, der Betriebsführung des Anwesens zu dienen (BVerwG vom 16.09.1975, RdL 1976, 74). Sie genießen den besonderen Schutz indes nur, wenn sie zum maßgeblichen Zeitpunkt (das war der 01. Dezember 1994; § 44 Abs. 1 Satz 4 FlurbG) in der bezeichneten Weise genutzt wurden (BVerwG vom 30.09.1992, RdL 1993, 11/13). Davon kann hier aber nicht ausgegangen werden. Abgesehen davon, daß der klägerische Grundbesitz seit Jahren verpachtet ist, war das Gebäude nach der unwidersprochen gebliebenen Einlassung der Beklagten im maßgeblichen Zeitpunkt baufällig, weder bewohnt noch bewohnbar.Anmerkung
Die Entscheidung wurde durch Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 29.12.1997 - 11 B 43.97 bestätigt.