Flurbereinigungsgericht München, Beschluss vom 29.09.2005 - 13 AS 05.1535 (Lieferung 2007)

Aktenzeichen 13 AS 05.1535 Entscheidung Beschluss Datum 29.09.2005
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen Lieferung 2007

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Tatsache, dass das Flurbereinigungsverfahren bereits über 25 Jahre andauert, spricht wegen des aus § 2 Abs. 2 FlurbG folgenden Beschleunigungsgebotes nicht gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung, sondern für einen raschen Fortgang der noch ausstehenden Verfahrensschritte.

Aus den Gründen

Die sofortige Vollziehung des Änderungsbeschlusses ist von der DLE B. durch die (erneute) Vollzugsanordnung vom 6. Juni 2005 in einer dem gesetzlichen Erfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet worden. Die über das allgemeine Vollzugsinteresse hinausgehende Dringlichkeit der Umsetzung des Ver­waltungsakts ist dort eingehend und einleuchtend dargelegt. Die Tatsache, dass das Flurbereinigungsverfahren nunmehr bereits über 25 Jahre andauert, spricht wegen des aus § 2 Abs. 2 FlurbG folgenden Beschleunigungsgebots (BVerwG vom 7.5.1965 BVerwGE 21, 93/94) nicht gegen, sondern für einen raschen Fortgang der noch ausstehenden Verfahrensschritte.

Anmerkung

Die Hauptsacheentscheidung Flurbereinigungsgericht München vom 29.09.2005 13 A 05.741 ist auszugsweise abgedruckt unter RzF - 23 - zu § 1 FlurbG.