Flurbereinigungsgericht München, Beschluss vom 29.09.2005 - 13 AS 05.1535 (Lieferung 2007)
Aktenzeichen | 13 AS 05.1535 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 29.09.2005 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | Lieferung | 2007 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Die Tatsache, dass das Flurbereinigungsverfahren bereits über 25 Jahre andauert, spricht wegen des aus § 2 Abs. 2 FlurbG folgenden Beschleunigungsgebotes nicht gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung, sondern für einen raschen Fortgang der noch ausstehenden Verfahrensschritte. |
Aus den Gründen
Die sofortige Vollziehung des Änderungsbeschlusses ist von der DLE B. durch die (erneute) Vollzugsanordnung vom 6. Juni 2005 in einer dem gesetzlichen Erfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet worden. Die über das allgemeine Vollzugsinteresse hinausgehende Dringlichkeit der Umsetzung des Verwaltungsakts ist dort eingehend und einleuchtend dargelegt. Die Tatsache, dass das Flurbereinigungsverfahren nunmehr bereits über 25 Jahre andauert, spricht wegen des aus § 2 Abs. 2 FlurbG folgenden Beschleunigungsgebots (BVerwG vom 7.5.1965 BVerwGE 21, 93/94) nicht gegen, sondern für einen raschen Fortgang der noch ausstehenden Verfahrensschritte.
Anmerkung
Die Hauptsacheentscheidung Flurbereinigungsgericht München vom 29.09.2005 13 A 05.741 ist auszugsweise abgedruckt unter RzF - 23 - zu § 1 FlurbG.