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von Anonymer Benutzer

RzF - 9 - zu § 19 Abs. 1 FlurbG


Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15.03.1973 - V C 8.72 = BVerwGE 42, 92= AgrarR 1973 S. 330= Buchholz FlurbG § 19 Nr. 9

Aktenzeichen V C 8.72 Entscheidung Urteil Datum 15.03.1973
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen BVerwGE 42, 92 = AgrarR 1973 S. 330 = Buchholz FlurbG § 19 Nr. 9  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Erhebung von Beiträgen nach § 19 FlurbG steht in keinem Zusammenhang mit dem Anspruch auf wertgleiche Abfindung.
2. Erhöhte Aufwendungen für den Wegebau, die durch ungünstige Geländeverhältnisse in einzelnen Teilen des Verfahrensgebietes bedingt sind, müssen grundsätzlich von allen Teilnehmern getragen werden.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 9 - zu § 18 Abs. 1 FlurbG.